Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Eigentliche Kernvorschrift des Unterhaltsrechts ist § 1612a BGB, der beschreibt, wie der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zu ermitteln ist.
Bis Ende 2015 wurde der Mindestunterhalt in Anlehnung an den einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG definiert, das Unterhaltsrecht also an das Steuer- und Sozialrecht angelehnt.
Änderung der Berechnungsmethode
Diese Berechnungsmethode hat sich mit Wirkung ab 1. Januar 2016 geändert; der Mindestunterhalt wird seitdem nicht mehr an das Einkommen des Unterhaltsschuldners angeknüpft. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts“ vom 20. November 2015 wurde festgelegt, dass sich der Mindestunterhalt künftig nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet.
Der Unterhalt richtet sich somit nicht mehr nach einem Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags, sondern nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.
Verordnung alle zwei Jahre
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird dazu künftig den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung verkünden; als Grundlage für die Verordnung dient der jeweils aktuelle Existenzminimumbericht. Mit der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wurde der Mindestunterhalt für die Jahre 2020 und 2021 festgelegt.
2020 beträgt der Mindestunterhalt
- in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 EUR
- in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 424 EUR
- in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 497 EUR
2021 beträgt der Mindestunterhalt
- in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 387 EUR
- in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 434 EUR
- in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 508 EUR
Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsvorschuss
Das Gesetz spricht von Mindestunterhalt, das bedeutet, dass nach wie vor höherer Unterhalt entsprechend höheren Einkünften geschuldet wird. Die Düsseldorfer Tabelle hat also nicht ausgedient, sie beginnt allerdings erst bei Beträgen, die den Mindestunterhalt übersteigen.
Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.
Quelle: Bundesjustizministerium, SOLEX
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