Laufgruppe mit Rollstuhlfahrern

Selbsthilfeförderung

Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben am 16. Oktober das Gemeinsame Rundschreiben 2020 zur Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V veröffentlicht. Darin werden Hinweise zum Förderverfahren der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) und zur kassenindividuellen Projektförderung auf Bundesebene gegeben.

Präventionsgesetz

Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wurde durch das Präventionsgesetz um rund 30 Mio. Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellten die Krankenkassen 2015 wie bisher 0,55 Euro je Versicherten und ab dem Jahr 2016 1,05 Euro je Versicherten zur Verfügung. Mindestens 50%, ab 1.1.2020 mindestens 70% dieser Mittel sind für kassenartenübergreifende Pauschalförderung aufzubringen. Der Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV anzupassen und beträgt im Jahr 2020 1,15 EUR pro Versicherten, insgesamt ca. 84 Mio EUR.

Pauschalförderung

Die Pauschalförderung auf Bundesebene erfolgt gemeinsam und einheitlich durch alle Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene. Diese haben sich zur „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene“ zusammengeschlossen.

Die Pauschalförderung wird als finanzielle Unterstützung der originären selbsthilfebezogenen Aufgaben verstanden. Diese pauschalen Mittel werden der Selbsthilfe als Zuschüsse zur Absicherung ihrer originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit und regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Darunter fallen beispielsweise:

  • Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Miet- und Nebenkosten (mit Ausnahme anteiliger Raum- und Mietkosten von Privaträumen)
  • Büroausstattung/-sachkosten
  • regelmäßige Ausgaben für Internetauftritte
  • regelmäßig erscheinende Medien (zum Beispiel Mitgliederzeitschriften, Newsletter) einschließlich deren Verteilung
  • regelmäßige Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur eigenen Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen, einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Tagungs-, Kongress- und Messebesuche
  • Reisekosten im Rahmen regionaler Vergabesitzungen
  • Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote (zum Beispiel Angehörigentreffen), die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der Selbsthilfegruppe, Selbsthilfekontaktstelle oder Selbsthilfeorganisation haben

Projektförderung

Im Gegensatz zur Pauschalförderung entscheidet bei der Projektförderung die Krankenkasse/der Krankenkassenverband eigenständig über die Verteilung ihrer/seiner Mittel sowie darüber, ob, wo und welche Maßnahmen in welchem Umfang von Selbsthilfegruppen, Landes-, Bundesorganisationen oder von Selbsthilfekontaktstellen gefördert werden.

Antrag auf Fördermittel

Für die Beantragung von Fördermitteln auf der Bundesebene und für den Nachweis der Mittelverwendung sind die Ausführungen in dem Gemeinsamen Rundschreiben verbindlich.

Antragsberechtigt sind gesundheitsbezogene Selbsthilfebundesorganisationen. Die Selbsthilfebundesorganisation muss über eine funktionsfähige, bundesweit nach innen und außen arbeitende Organisationsstruktur verfügen. Ihre inhaltliche Ausrichtung beruht auf dem Selbsthilfeprinzip.

Anforderungen an die Selbsthilfeorganisationen

  • Die Selbsthilfebundesorganisation hat die Unabhängigkeit ihrer Selbsthilfeaktivitäten von Interessen Dritter zu wahren und ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörigen auszurichten.
  • Die Selbsthilfebundesorganisation hat jegliche Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen und deren Dienstleister (z. B. PR-Agenturen) transparent zu machen. Ebenso hat sie ihre Gesamtfinanzierung offenzulegen.
  • Die Möglichkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme zur Selbsthilfebundesorganisation muss gegeben sein (Ansprechpartner). Eine Kontaktaufnahme lediglich über ein auf der Homepage auszufüllendes Kontaktformular ist nicht ausreichend.
  • Durch die Mitgliedschaft und Zahlung eines Mitgliedsbeitrages bekennt sich das Mitglied dazu, den Verein (die Selbsthilfebundesorganisation) und seine Ziele zu unterstützen. Der Verein erhält damit eigene Mittel, die der Aufrechterhaltung der Selbsthilfeorganisation und der Deckung der Kosten zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
  • Verzichtet ein Verein auf den Mitgliedsbeitrag und auf die Erzeugung eigener Mittel, kann der Verein keinen Antrag stellen.
  • Selbsthilfebundesorganisation, die einen Förderantrag stellen möchten, müssen über die Rechtsform des eingetragen Vereins (e. V.) verfügen.

Quellen: VDEK, SOLEX

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