Spielendes Baby

Mütterrente kann gekürzt werden

Wer während der Kindererziehungszeiten arbeitet und Geld verdienst, muss damit rechnen, dass die Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten nicht voll angerechnet werden.

Dieser Sachverhalt war Gegenstand mehrerer Klagen vor dem Bundessozialgericht. Dies hat nun entschieden, dass diese Begrenzung rechtens ist.

Höhe der Entgeltpunkte ist begrenzt

Grund für das Dilemma ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Sie liegt im kommenden Jahr bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6450 Euro im Osten und 6900 Euro im Westen. Die Rentenversicherungsbeiträge werden höchstens für diesen Betrag erhoben. Allerdings sind dadurch auch die Leistungen gedeckelt.
Hat man ein durchschnittliches Einkommen erzielt, bekommt man dafür einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Verdient man 50 % mehr als der Durchschnitt, dann gibt es 1,5 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkt-Grenze liegt bei dem Quotienten aus Beitragsbemessungsgrenze und Durchschnittsentgelt. Das war im letzten Jahr knapp über 2, in frühereren Jahren aber auch schon mal unter 2. Verdient man also dreimal so viel wie der Durchschnitt, bekommt man trotzdem nur etwa 2 Entgeltpunlte gutgeschrieben.
Für Kindererziehungszeiten werden ebenfalls pro Jahr ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Hat man in dieser Zeit auch noch einen guten Verdienst, kann es vorkommen, dass die Enteltpunktgrenze überschritten würde, so dass vom Entgeltpunkt für die Kindererziehungszeit etwas abgezogen wird.

Grundprinzipien der Rentenversicherung

Gegen diese Rechnung wendet sich nun die Klage, die das BSG abgewiesen hat. Die Kürzung des Wertes der Kindererziehungszeit beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten sei gerechtfertigt, da die Begrenzung der Beitragspflicht und damit einhergehend der Leistungen zu den Grundprinzipien der GRV gehöre.

Keine Ungleichbehandlung

Auch gegen eine vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnerinnen war die Klage erfolglos. Hier hatten Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor Juli 2014 beziehungsweise bei der „Mütterrente 2“ vor Jahresbeginn 2019 eine pauschale, nicht gedeckelte Rentengutschrift erhalten. Dies sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und einer Beschleunigung der Auszahlungen gerechtfertigt gewesen, urteilten das BSG.

Die Klägerinnen wollen sich damit aber nicht zufrieden geben und das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Quelle: Bundessozialgericht

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