Aufgerissenes Papier mit Asylrecht

Leistungen für Asylbewerber ab 2020

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie das Geordnete-Rückkehr-Gesetz traten – als Teile des Migrationspakets – am 21. August 2019 bzw. am 1. September 2019 in Kraft. Über die daraus resultierenden Änderungen und Verschärfungen berichteten  wir im August 2019.

Am 9.10.2019 wurden durch die Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Bedarsfbeträge für die Zeit ab 1. Januar 2020 festgelegt.

Danach steigen die Grundleistungen für Alleinstehende auf 351 EUR. Auch die anderen Bedarfsbeträge werden zu Jahresbeginn angehoben.

Leistungen: Bedarfe, Bargeldbedarfe

§§ 3, 3a AsylbLG

§ 3 Abs. 1 AsylbLG enthält eine Definition des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei den Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wird seit jeher unterschieden zwischen notwendigem Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf (vor 2015 gerne als „Taschengeld“ bezeichnet, bis 23.10.2015 wurde dieser Betrag dann Bargeldbetrag genannt – diese Bezeichnung ließ sich aufgrund der Einführung des Sachleistungsprinzips in Erstaufnahmeeinrichtungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nicht mehr aufrecht erhalten).

Bedarfssätze der Grundleistungen

§ 3a AsylbLG

Die Bedarfssätze der Grundleistungen sind seit 01.09.2019 in § 3a AsylbLG geregelt. Die Die Bedarfsstufen sind dabei in enger Anlehnung an die in § 8 RBEG geregelten, nach Alter und Haushaltskonstellation differenzierenden Regelbedarfsstufen ausgestaltet. Die Bedarfssätze sollen jährlich angepasst werden

Danach ergeben sich folgende Bedarfssätze ab 01.01.2020:

 

Stufe Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Grundleistung gesamt
1 198 EUR 153 EUR 351 EUR
2 177 EUR 139 EUR 316 EUR
3 158 EUR 122 EUR 280 EUR
4 200 EUR 80 EUR 280 EUR
5 174 EUR 99 EUR 273 EUR
6 132 EUR 86 EUR 218 EUR

Zusätzlich zu dieser Grundleistung ist bei Vorliegen eines Bedarfs zusätzlich zu erbringen: Leistungen für Hausrat, Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung.

Ebenfalls extra zu bezahlen sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, siehe § 4 AsylbLG sowie sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: Fotolia_120511662_Subscription_XL.jpg