Mann im Rollstuhl am Arbeitsplatz

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Der Bundesrat befasst sich am 11. Oktober 2019 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es geht um Pläne der Bundesregierung, erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell zu entlasten: Zukünftig sollen die Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder erst dann zurückgreifen dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Hier ein Bericht über die Kabinettsvorlage vom April 2019.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) enthält aber auch noch andere Aspekte, die für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes relevant sind.

Finanzierung der EUTB

EUTB sind Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatungsstellen. Es ist ein unabhängiges Beratungsangebot, dessen Ziel es ist, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele verwirklichen können.
Mit dem Gesetzentwurf soll die rechtliche Grundlage für die Entfristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) geschaffen werden, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit dem 1. Januar 2018 fördert. Die EUTB, die derzeit laut § 32 SGB IX bis Ende 2022 befristet ist, soll ab dem Jahr 2023 dauerhaft finanziert werden. Dies entspricht ebenfalls einer Festlegung aus dem Koalitionsvertrag: Statt der bisherigen 58 Millionen Euro pro Jahr soll die Förderung dann 65 Millionen jährlich betragen.

Budget für Ausbildung

Eine weitere Ergänzung im SGB IX ist die Einführung eines Budgets für Ausbildung. So soll es, flankierend zum bisherigen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), ein Budget für Ausbildung (zukünftig im § 61a SGB IX) geben. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt haben (§ 57 SGB IX), können damit in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis außerhalb von Werkstätten gefördert werden.

Arbeitsassistenz

Der Gesetzgeber hat ferner Klarstellungen zur Höhe der Leistungen bei der Arbeitsassistenz getroffen: Von den Integrationsämtern sollen zukünftig die vollen Kosten übernommen werden, wenn die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz festgestellt wurde.

Unter Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX) wird eine dauerhafte, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz verstanden. Sie setzt voraus, dass die Nutzer und Nutzerinnen der Arbeitsassistenz für ihren Arbeitsbereich qualifiziert sind.

Der Leistungsumfang Arbeitsassistenz entspricht nicht der Unterstützten Beschäftigung. Arbeitsassistenz deckt (höchstens) einen Teil davon ab. Es können zwar mehrere Leistungen erforderlich sein und dementsprechend parallel gewährt werden. Dennoch handelt es sich um unterschiedliche Formen personaler Unterstützung im Arbeitsleben. Die Arbeitsassistenz ist dabei eine Geldleistung, die der behinderte Arbeitnehmer erhält, um sich seinen Arbeitsassistenten selbst anzustellen (sog. Arbeitgebermodell) oder bei einem ambulanten Dienst einzukaufen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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