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Regelbedarfe 2020

Das Bundeskabinett hat heute die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020“ (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst.

Gesetzeskonforme Berechnung der Regelsätze

Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.
In Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, wird eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgenommen.
Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits (§ 28a SGB XII). Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.

  • Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 Prozent.
  • Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent.

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach

70 Prozent von 1,3% = 0,91%
plus
30 Prozent von 3,22% = 0,966%
gleich:
1,876%. Gerundet 1,88%.

Die aktuelle Berechnung ergibt also eine Erhöhung um 1,88%. Danach muss der Regelsatz 2020 für alleinstehende Erwachsene von 424 Euro auf 432 Euro steigen.

Regelsätze ab 1.1.2020

Tatsächlich sollen sich die Regelsätze ab 1.Januar 2020 wie folgt erhöhen:

Regelbedarfsstufe (RBS) 2019 2020 Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige Alleinstehende 424 432 +8
RBS 2: Volljährige Partner
SGB IX: Volljährige in besonderen Wohnformen
382 389 +7
RBS 3:
SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus
339 345 +6
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 322 328 +6
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 308 +6
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 250 +5

Wie immer muss der Bundesrat dem noch zustimmen. Das tut er Anfang November.

Kritik

Wie immer gibt es wieder Kritik an den niedrigen Sätzen. So müssten nach Berechnungen der Forschungsstelle des Paritätischen die Regelsätze auf mindestens 582 Euro erhöht werden. Notwendig sei eine Erhöhung, die auch die Teilhabe der Menschen am Leben wieder ermöglicht. Gerade für Kinder sei blieben mit der geringfügigen Erhöhung der ohnehin zu niedrigen Sätze viele Türen verschlossen, die für andere Kinder außerhalb Hartz IV-Haushalten selbstverständlich offen stehen.

Kindergrundsicherung

Hier wiederholt der Paritätische noch einmnal die Forderung nach einer existenzsichernden Kindergrundsicherung. Die müsste laut Berechnungen des Bündnis Kindergrundsicherung für das Jahr 2019 schon 635 Euro betragen. Da stellt sich die Frage, was aus dem Versprechen der SPD-Fraktion vom Anfang des Jahres geworden ist, ein Modell für eine zuverlässige und bedarfsgerechte Absicherung von Kindern noch 2019 vorzulegen. Gut, das Jahr ist ja noch nicht um.

Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht

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