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Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan

Um die Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe besser zu verstehen, muss zunächst auf die Unterschiede und Geneinsamkeiten zwischen Teilhabeplan und Gesamtplan eingegangen werden. Ausführliches zum Gesamtplan in Bundeseilhabegesetz (Teil 19).

Rechtsgrundlagen sind §§ 19 bis 23 SGB IX und § 117 SGB IX bis § 122 SGB IX in der Fassung ab 1.1.2020.

Leistung aus einer Hand

Um „Leistungen wie aus einer Hand“ gewähren zu können und Nachteile des gegliederten Systems der Rehabilitation für die Menschen mit Behinderungen abzubauen, wurde durch das Bundesteilhabegesetz mit Geltung ab 01.01.2018 für alle Rehabilitationsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Teilhabeplans besteht immer dann, wenn

  1. mehrere Rehabilitationsträger Leistungen erbringen müssen oder
  2. nur leistende Rehabilitationsträger Leistungen verschiedener Leistungsgruppen erbringt oder
  3. die leistungsberechtigte Person dies wünscht.

Ist der Träger der Eingliederungshilfe für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlicher Rehabilitationsträger, so müssen auch die Vorschriften für das sogenannte Gesamtplanverfahren beachtet werden. Die Regelungen zum Gesamtplan knüpfen an die Regelungen zur Teilhabeplanung an, normieren darüberhinaus aber noch Spezifika für die Leistungen der Eingliederungshilfe.

Teihabeplan kann, Gesamtplan muss

Ein Teilhabeplan muss nur erstellt werden, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrer Rehabilitationsträger erforderlich sind; der Gesamtplan muss auch bei Einzelleistungen der Eingliederungshilfe erstellt werden.

Während die Gesamtplanung nur für die Eingliederungshilfe gilt, wurden die Regelungen zur Teilhabeplanung für alle Rehabilitationsträger nach dem SGB IX geschaffen. Die Regelungen zum Teilhabeplanverfahren gehen denen des Gesamtplanverfahrens vor, wie § 7 Abs.2 SGB IX festlegt. Dementsprechend enthält der Gesamtplan neben den Mindestinhalten nach § 19 SGB IX i.V.m. § 13 SGB IX weitere Angaben gemäß § 121 Abs.4 SGB IX zu den im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumenten sowie zu Maßstäben und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts, den Aktivitäten der Leistungsberechtigten, den Feststellungen über die Selbsthilferessourcen der Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen.

Beim Zusammentreffen von Teilhabe- und Gesamtplanverfahren knüpfen die Regelungen für das Gesamtplanverfahren damit an die Vorschriften zur Teilhabeplanung der Rehabilitationsträger im Teil 1 des SGB IX an und ergänzen diese Regelungen zum Teilhabeplanverfahren um die Spezifika der Eingliederungshilfe.

Ein Teilhabeplanverfahren muss auch dann durchgeführt werden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall alleiniger Rehabilitationsträger ist, aber Leistungen aus mehreren Leistungsgruppen wie Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werden. Der Gesamtplan ist dann ein Teil des Teilhabeplans.

Empfehlungen

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) hat im Juni 2019 Empfehlungen zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung veröffentlicht, in dem er umter anderem empfiehlt, einen Teilhabeplan und einen Gesamtplan inhaltlich einander anzugleichen oder zu einem Plan zu vereinen. Dabei ist die Teilhabeplankonferenz mit der Gesamtplankonferenz zu verbinden, wenn der Eingliederungshilfeträger für die Teilhabeplanung verantwortlich ist.