Hebammenliste

Eine der Vorgaben des TSVG (Terminservice und Versorgungsgesetz) war, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen. Diese „Hebammenliste“ hat der GKV-Spitzenverband jetzt online gestellt.

Warum Hebammenliste?

In der Vergangenheit war es für Frauen in bestimmten Regionen teilweise schwierig, eine freiberuflich tätige Hebamme für die Vor- und Nachsorge sowie Geburtshilfe zu finden. Dabei hat sich gezeigt, dass in den bestehenden Hebammenverzeichnissen nur ein Teil der zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen aufgeführt waren und der Datenbestand bei weitem nicht alle Hebammen erfasste, die für die Versorgung der Frauen zugelassen waren. Insofern konnten Frauen, die eine Hebamme suchten, nur auf eine unzureichende Informationsgrundlage zurückgreifen.

Der Gesetzgeber hat daher beim § 134a SGB V die Absätze 2a bis 2c eingefügt, gültig seit 11.5.2019, und den GKV-Spitzenverband beauftragt, auf seiner Internetseite eine Hebammen-Umkreissuche zur Verfügung zu stellen. Damit soll dem überragend wichtigen Gemeinwohlinteresse, die Versorgung schwangerer Frauen sicherzustellen, Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, bisher nicht ausgeschöpfte Versorgungspotenziale zu nutzen.

Verträge der Hebammen mit dem GKV

Hebammen und ihre Berufsverbände sind durch § 134a Abs.1 verpflichtet mit dem GKV mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen abzuschließen.

Liste mit Umkreissuche

Der GKV muss aus diesen Daten eine Vertragspartnerliste erstellen. Teile dieser Liste werden nun in der Hebammenliste veröffentlicht. Aus Datenschutzgründen werden die Adressen der Hebammen nicht veröffentlicht, weil sie häufig  keine eigene Praxis (wie etwa Ärztinnen und Ärzte), sondern nur eine private Adresse haben. Da eine Veröffentlichung von Privatadressen einen stärkeren Eingriff in die Rechte der Hebammen bedeuten würde.

In der Liste kann man eine Umkreissuche starten, in dem man seinen Wohnort eingibt und ankreuzt, welche Leistungen der Hebammen gewünscht sind. Die Auswahl besteht aus

  • Betreuung der Schwangeren
  • Geburtsvorbereitungskurs, Rückbildungskurs
  • Geburt im häuslichen Umfeld
  • Ambulante Geburt im Geburtshaus
  • Klinische Geburt mit Beleghebamme
  • Betreuung von Mutter und Kind nach der Geburt

Monatliche Aktualisierung

Die in der Hebammenliste angezeigten Hebammendaten werden monatlich aktualisiert. Die Berufsverbände (Deutscher Hebammenverband e. V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.) übermitteln die Daten und deren Änderungen einmal monatlich an den GKV-Spitzenverband. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind und ihren Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V gegenüber dem GKV-Spitzenverband erklärt haben, müssen Daten bzw. Änderungen unmittelbar an den GKV-Spitzenverband melden.

Probesuche

Das Ausprobieren der Hebammensuchmaschine ergab – rein subjektiv – folgende erste Eindrücke:

  • es gibt mehr Hebammen in der Umgebung als vermutet,
  • einige Datensätze werden doppelt angezeigt
  • es ist nicht ersichtlich, ob die Hebammen tatsächlich aktuell Kapazitäten freihaben; dazu muss man jede einzelne anfragen.

Quelle: GKV,

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Aufstiegs-BAföG

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG), das als Entwurf letzten Monat vorgelegt wurde, verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfortbildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen ausreichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.

Meister-BAföG – Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gibt es seit 1996 und wurde unter dem Namen Meister-BAföG bekannt. Mittlerweile spricht man eher von Aufstiegs-BAföG. Es soll mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften und soll Existenzgründungen erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen.

Angehörige aller Berufsfelder – ob Handwerksgesellen oder Facharbeiter und Techniker in der Industrie, Fachwirte, Kaufleute, Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeberufen oder Erzieher und Erzieherinnen – können altersunabhängig an Aufstiegsfortbildungen teilnehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahmen können berufsbegleitend in Teilzeit oder als Vollzeitfortbildung gestaltet sein.

Fachkräfte, die an diesen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Beitrag zum Lebensunterhalt und gegebenenfalls zur Kinderbetreuung gewährt, sofern das eigene Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.

Maßnahmen im Gesetzentwurf

Ein erster Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Förderangebots aus dem AFBG ist mit der kürzlichen Änderungen der BAföG-Sätze gemacht worden. Durch eine dynamische Verweisung aus dem AFBG in das BAföG werden mit der Erhöhung des BAföG der Unterhaltsbeitrag und die Einkommensfreibeträge im AFBG automatisch erhöht.

Weitere Maßnahmen, um die Ziele des Gesetzentwurfs zu erreichen sind:

  • Die Ausbildungsförderung soll auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können.
  • Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut.
  • Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben.
  • Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
  • Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 40 Prozent auf 50 Prozent gesteigert.
  • Fortbildungsabsolventen, die im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet, übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend die unternehmerische Verantwortung tragen, wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen vollständig erlassen („Existenzgründungserlass“).
  • Die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen werden für Geringverdienende erweitert.

Die Änderungen durch die Anhebung der BAföG-Sätze sind jetzt schon wirksam. Die übrigen geplanen Änderungen sollen zum 1.8.2020 in Kraft treten.

Quellen: Bundesministeriums für Bildung und Forschung, SOLEX

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20. September – Kampftag für Klima und Kinderrechte

Überall in Deutschland sollen am Freitag, den 20. September 2019 (Weltkindertag) Aktionen stattfinden, bei denen Kinder und Jugendliche klar machen, dass Kinderrechte ins Grundgesetz gehören.

Am gleichen Tag, dem 20.9., findet der dritte globale Klimastreik statt. Weltweit werden Menschen auf die Straße gehen und für die Einhaltung des Parisabkommen und gegen die anhaltende Klimazerstörung laut werden.

Kinderrechtskonvention

Beide Bewegungen gehören zusammen. Wer für Kinderrechte eintritt, weiß, dass laut UN-Kinderrechtskonvention „jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben“ und ihnen „in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung“ gewährleistet werden muss (Art. 6 KRK). In Art. 24, Abs. 2c und 2e KRK findet der Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen ausdrücklich Erwähnung; in Art. 29 Abs. 1e ist die Achtung vor der natürlichen Umwelt als Bildungsziel festgeschrieben. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK) ist seit seiner Ratifizierung 1992 in Deutschland geltendes Recht.
Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik sieht in Art. 20a vor, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen in Anerkennung der Verantwortung vor künftigen Generationen zu schützen hat.

Allerdings würde die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz deren tatsächliche Umsetzung erheblich erleichtern.
Bisher ist die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland durch die aktuelle Rechtslage nicht abgesichert, wie unter anderem aus einem aktuellen staatsrechtlichen Gutachten hervorgeht. Es besteht ein erhebliches Umsetzungsdefizit in Rechtsprechung und Verwaltung, da die Rechte durch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes oder eine Kombination mit anderen Verfassungsnormen erst kompliziert herausgearbeitet werden müssen. Um zu garantieren, dass sowohl das Gesetz als auch die Rechtsanwendung in Einklang mit der Kinderrechtskonvention stehen, legt auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes den Vertragsstaaten die Aufnahme der Kinderrechte in die nationale Verfassung nahe.

Klimakrise

Die jungen Menschen, die Fridays for Future bilden, fordern die Einhaltung von Klimaschutzzielen und weitere geeignete Maßnahmen zur Abwendung oder mindestens Abschwächung der Klimakrise. Damit fordern sie zugleich die Einhaltung der in der KRK festgeschriebenen Normen.

Ihren Forderungen verleihen sie durch Ausübung ihrer verbrieften Menschenrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Nachdruck. Am Weltkindertag, dem 20.09.2019, wird die Bewegung einen weltweiten Klimastreik und eine Aktionswoche veranstalten.

Die Klimakrise ist eine auch soziale Krise. Sie verstärkt alle bestehenden Ungerechtigkeiten noch weiter. Deshalb ist es gerade unter dem Gesichtspunkt sozialer Gerechtigkeit wichtig, dass diese Krise gestoppt wird. Aktuell steuern wir auf eine um 4 bis 6 Grad heißere Welt zu – mit Folgen, die über alle Horrorszenarien der Wissenschaft noch hinausgehen könnten. Kinder aus ärmeren Haushalten werden am stärksten leiden unter schlechterem Zugang zu Wasser, Essen, Bildung, medizinischer Versorgung etc.

Gemeinsame Aktionen

Um das so weit es geht zu verhindern, braucht es mehr als den Streik von Schüler*innen, Azubis und Studierenden. Dafür braucht es alle, die sich gemeinsam für diese großen Veränderungen zusammentun. Seit Jahrzehnten duckt sich die Politik vor ihrer Verantwortung weg.

Wünschenswert ist es, dass beide Bewegungen am 20.9. sich gegenseitig unterstützen und vielleicht sogar zu gemeinsamen Aktionen finden.

Quellen: Aktionsbündnis Kinderrechte ins Grundgesetz – #kigg19, Fridays For Future, Lara Eckstein,

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Krankenkassen – Grenzen der Wahltarife

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R). (Pressemitteilung vom 30.7.2019)

Schutz der privaten Krankenkassen

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

Wettbewerbstärkungsgesetz von 2007

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von 2007 wurden den gesetzlichen Krankenkassen vielfältige Möglichkeiten eröffnet, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten und so stärker als bisher im Wettbewerb zu agieren. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten von Wahltarifen vor. Wer zum Beispiel Kosten bis höchstens 600 Euro im Jahr aus eigener Tasche bezahlt, erhält eine Prämie. Oder es gibt eine Prämie, wenn der Versicherte und seine Familienangehörigen ein Jahr lang keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben.

Der Gesetzgeber hat in § 54 SGB V abschließend aufgelistet, welche Wahltarife möglich sind, ebenso in § 11 Abs.6 SGB V, welche Leistungserweiterungen erlaubt sind. Abschließend heißt, dass Krankenkassen keine weiteren Wahltarife oder Zusatzleistungen anbieten dürfen, die nicht in den besagten Vorschriften aufgelistet sind. Damit werden die privaten Krankenversicherungen vor nicht autorisierten Marktzutritten geschützt.

AOK Rheinland/Hamburg

Die AOK Rheinland/Hamburg hatte die Wahltarif – Option bundesweit als erste gesetzliche Krankenkasse genutzt. Art und Umfang dieses Angebotes waren bundesweit einmalig. So bietet sie Tarife mit Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung im Ausland, für Zuzahlungen sowie Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Zahnersatz und Zahnvorsorgeleistungen, kieferorthopädische Leistungen, Brillen sowie für ergänzende Leistungen der häuslichen Krankenpflege an. Nach eigenen Angaben hatten 2018 rund 500.000 Versicherte einen oder mehrere dieser Wahltarife abgeschlossen, überwiegend die Auslandsversicherung.

Entscheidend ist nun, dass eine Krankenkasse diese Leistungen zwar als Satzungsleistungen zusätzlich anbieten darf. Dann müssen sie aber für alle Versicherten gelten und vom allgemeinen Krankenkassenbeitrag abgedeckt sein.

Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung.

Kritik an Wahltarifen

Kritik an den Wahltarifen gibt es schon länger. So bemängelt das Bundesversicherungsamt (BVA) in einer Pressemitteilung vom April 2018 , dass Wahltarife nicht zu der vom Gesetzgeber gewollten tatsächlichen Verbesserung der Versorgung beitrügen, sondern lediglich zur Kundenaquise genutzt werde.

Quelle: Bundessozialgericht, Bundesversicherungsamt, SOLEX

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