Aufgerissenes Papier mit Asylrecht

Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie das Geordnete-Rückkehr-Gesetz treten – als Teile des Migrationspakets – am 21. August 2019 bzw. am 1. September 2019 in Kraft und sind von der Sozialverwaltung unmittelbar anzuwenden. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises

Personen in der Übergangsphase zwischen Äußerung eines Asylgesuchs und Ausstellung eines Auskunftsnachweises gehören künftig zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG. Diese neue Fallgruppe deckt die Situation ab, dass die ausländische Person ein Asylgesuch geäußert hat, die Bearbeitung des Ankunftsnachweises bzw. der Aufenthaltsgestattung aber noch nicht abgeschlossen ist. Rein verwaltungstechnisch erhielten diese Personen bisher schon Leistungen, da mit dem „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ mit Geltung ab 17.3.2016 in § 11 ein Abs. 2a eingeführt wurde, der eingeschränkte Leistungen für diese Überbrückungsphase regelt.

Nur noch Überbrückungsleistungen für vollziehbar Ausreisepflichtige

Es wird in das AsylbLG ein vollständiger Leistungsausschluss für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die einen internationalen Schutzstatus in einem anderen EU-Staat haben, eingeführt. Stattdessen erhalten diese Personen als Auffangmaßnahme eine zeitlich und sachlich begrenzte „Überbrückungsleistung“ – bereits bekannt und ganz ähnlich konstruiert im Rechtskreis SGB II (dort § 7 SGB II) und SGB XII (dort § 23 SGB XII).

Ausweitung der Fälle zur Anspruchseinschränkung

Die Konstellationen, wann eine Anspruchseinschränkung ausgesprochen werden kann, wurden erweitert: insbesondere für den Fall, dass gegen die neu in § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG geregelte Pflicht verstoßen wurde, einen Asylantrag so bald wie möglich nach Einreise in Deutschland zu stellen oder für Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

Analogleistungen erst nach 18 Monaten

Die Wohnverpflichtung für Asylbewerber ohne Kinder wird ausgeweitet; sie können künftig bis zu 18 Monate statt wie bislang sechs Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden (Änderung des § 47 AsylG durch das Geordnete-Rückkehr-Gesetz). Vor diesem Hintergrund wird auch die Wartefrist in § 2 Abs. 1 AsylbLG von 15 auf 18 Monate verlängert. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, die sich am 21.8.2019 bereits 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten haben (Übergangsregel des neuen § 15 AsylbLG). Stichtag für die Einreise in das Bundesgebiet ist damit der 21.5.2018.

Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in das SGB II-/SGB XII-System

Künftig endet die Leistungsberechtigung für Leistungen aus dem AsylbLG allein mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Die bisherige Regelung, dass ein Wechsel in den Rechtskreis SGB II oder SGB XII schon vor Ablauf der Frist zur Anfechtung einer Gerichtsentscheidung möglich war, entfällt künftig.

Kein Ausschluss von Ausbildungsförderungsleistungen für Analogleistungsberechtigte

§ 22 SGB XII sieht einen grundsätzlichen Leistungsausschluss für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung während einer Ausbildung vor, die nach dem BAföG oder nach den §§ 51, 57, 58 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) förderungsfähig ist.

Klargestellt wird nun, dass § 22 SGB XII nicht für analogleistungsberechtigte Asylantragsteller mit Aufenthaltsgestattung, Geduldete und Inhaber einer dem AsylbLG zugeordneten Aufenthaltserlaubnis gilt, wenn sie in einer Ausbildung bzw. berufsvorbereitenden Maßnahme sind. Gleiches gilt für Schüler oder Studenten, die BAföG-Leistungen erhalten.

Neubemessung der Grundleistungen, Neufestsetzung der Bedarfs- und Leistungssätze

Die Grundleistungen wurden auf eine neue Bemessungsgrundlage gestellt. Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung sind nun aus den Geldleistungen herausgerechnet; sie werden künftig als Sachleistungen erbracht. Zudem wurde eine eigene Bedarfsgruppe für Asylbewerber in Sammelunterkünften geschaffen, deren Leistungen aufgrund des „Synergieeffektes“ geringer ausfallen. 

Damit sinkt die Grundleistung für Alleinstehende um 10 Euro auf 344 Euro. Für Paare reduziert er sich von 318 auf 310 Euro. Ebenfalls 310 Euro erhalten Bewohner in Sammelunterkünften. Bei Jugendlichen (14 und 17 Jahre) bleibt der Satz nahezu gleich, sie bekommen mit 275 Euro einen Euro weniger als bisher.


Topaktuell bei WALHALLA: Das neue Asylbewerberleistungsgesetz

Cover Das neue AsylbewerberleistungsgesetzDie aktuelle Synopse hilft Ihnen, die Neuerungen zum 1.8.2019 schnell zu erfassen und zu verstehen. Sie ist in zwei Teile gegliedert:

Teil 1: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Teil 2: geänderte Vorschriften im Bereich Arbeits- und Sprachförderung (SGB III, Aufenthaltsgesetz, Deutschsprachförderverordnung)

 

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