Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen deutlich gemacht, dass es keine Lösung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen ist, wenn Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser Einstellungen von Pflegepersonal oder Ärzten umgehen wollen, in dem sie die Arbeit an Honorarkräfte vergeben. Hier der Vorbericht vom 30.5.2019.
Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen. So das BSG in seinen Pressemitteilungen zu den Urteilen (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R und Aktenzeichen B 12 R 6/18 R).
Sowohl Krankenhausärzte als auch Pflegepersonal seien in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses oder der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind dabei regelmäßig nicht gegeben. Freiräume bei der Aufgabenerledigung reichen dafür nicht.
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, oder Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in diesen Tätigkeiten nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.
Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
An dieser Beurteilung ändere auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts.
Quelle: BSG
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