Aktuelle Rechtslage
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhaltsbetrages richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Vermögen des Verpflichteten. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kommt es entscheidend auf die Ermittlung der unterhaltsrelevanten Einkünfte an. Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkünfte während der letzten zwölf Monate zusammengezählt und durch zwölf dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen. Es ist das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen zu ermitteln, also das Einkommen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge für Sozialabgaben und Steuern sowie den sogenannten „berufsbedingten“ und sonstigen Aufwendungen.
Zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts wird das „bereinigte“ Nettoeinkommen herangezogen. Von diesem Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Damit wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittel.
Gibt es Kinder oder einen – aktuellen oder früheren – Ehegatten, so haben diese Unterhaltspflichten Vorrang.
Selbstbehalt
Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt ist, wird den Unterhaltspflichtigen ein Betrag als Selbstbehalt zugebilligt. Dieser Selbstbehalt ist nicht durch Unterhaltsansprüche antastbar und beträgt für Verheiratete 3.240 EUR (1.800 EUR je Unterhaltspflichtiger, inkl. 480 EUR Warmmiete und 1.440 EUR für den Ehegatten inkl. 380 EUR Warmmiete) monatlich.
Vermögen
Nicht nur mit dem Einkommen, sondern auch mit vorhandenem Vermögen müssen Unterhaltspflichtige für den Unterhalt ihrer Eltern einstehen. Allerdings sind hier durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Zum Vermögen zählen beispielsweise
- Ferienhäuser
- Bankguthaben
- Aktien und Wertpapiere.
Wie beim Einkommen gilt aber auch hier, dass bis zu einer gewissen Grenze vorhandenes Vermögen nicht herangezogen wird.
Was ist geplant?
Erwachsene Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die selbst nicht genug Geld für den Heimplatz haben, sollen entlastet werden . Auf ihre Einkünfte sollen die Sozialämter künftig erst bei einem Jahreseinkommen ab 100.000 Euro zugreifen dürfen.
Eltern von Kindern mit Behinderung sollen nur noch mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr verpflichtet werden, sich selbst zu beteiligen, wenn zum Beispiel Eingliederungshilfen gewährt werden. Derzeit müssen Eltern beispielsweise mitbezahlen, wenn behinderte Kinder Anspruch auf einen staatlich finanzierten Umbau zu einer barrierefreien Wohnung oder einen Gebärdendolmetscher haben.
Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf ein Ausbildungsbudget für Menschen mit Behinderung vor. Betroffene sollen auch dann gefördert werden, wenn sie außerhalb einer Behindertenwerkstatt eine reguläre Ausbildung antreten.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), schon lange die Regelung, dass das Einkommen der Kinder oder Eltern des Hilfebedürftigen erst ab 100.000 Jahresverdienst herangezogen wird. Dies gilt allerdings nicht für die Ehegattin/Partnerin oder den Ehegatten/Partner.
Quellen: Redaktionsnetzwerk Deutschland, Tagesschau, SOLEX
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