Am kommenden Freitag, den 15.3.2019 wird der Bundesrat über eine Entschließung beraten, die die Bundesländer Hamburg, Berlin, Bremen, und Schleswig-Holstein vorgelegt haben. Es geht darum, die Leistungssystematik der Pflegeversicherung grundlegend zu verändern sowie eine Verbesserung der solidarischen Finanzierungsbasis zu erreichen. Die Bundesregierung möge dazu einen Gesetzentwurf vorlegen. Zur Begründung weisen die Länder daruf hin, dass die Kosten der Pflege rapide steigen würden, die Pflegeversicherung aber das Risiko des Einzelnen nicht vollständig abdeckten.
Die Bundesländer sehen als Eckpunkte einer Reform:
- Die Kosten für die Behandlungspflege von Heimbewohnerinnen und bewohnern werden aus der Krankenversicherung finanziert. Damit wäre die medizinische Behandlung in der Pflege nicht mehr Teil der gesamten Pflegekosten und würde eine weitere finanzielle Entlastung für die Pflegebedürftigen bedeuten. Dafür soll die geriatrische Rehabilitation in der Pflegeversicherung angesiedelt werden, weil diese Pflegebedürftigkeit präventiv vorbeugt.
- Das bisherige System der Pflegeversicherung wird so geändert, dass für den Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den erforderlichen Pflegeleistungen eine Obergrenze gesetzlich festgelegt wird und die Pflegeversicherung alle darüber hinausgehenden und erforderlichen Pflegekosten trägt. Die Obergrenze soll verhindern, dass der Eigenanteil angesichts absehbarer und notwendiger Mehrkosten für Pflegepersonal und Ausbildung weiter steigt. Die Obergrenze mache den Eigenanteil für die Versicherten stattdessen verlässlich und berechenbar. Als Höchstbetrag für den Eigenanteil schlagen die Initiatoren den bundesdurchschnittlichen Eigenanteil im Pflegeheim vor. Er liegt derzeit bei 618 Euro.
- Das Verhältnis von Eigenverantwortung und Solidarität bei der Finanzierung von Pflegeleistungen wird neu ausbalanciert. Begrenzte und kalkulierbare Eigenbeiträge der Pflegebedürftigen und die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung werden ergänzt durch einen dynamisierten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. In einem ersten Schritt orientiert sich die Höhe des steuerfinanzierten Zuschusses am Wert der Leistungen, die die Pflegeversicherung derzeit vordringlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringt.
- Im Sinne einer Gleichbehandlung soll die Höchstgrenze für Eigenanteile nicht nur für die stationäre Pflege, sondern auch für die ambulante Pflege gelten. Andernfalls gäbe es einen finanziellen Anreiz für eine im Einzelfall nicht erforderliche Unterbringung im Pflegeheim.
Der Entschließungsantrag wird nach der Vorstellung im Plenum des Bundesrats in die Ausschüsse überwiesen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt er zur Abstimmung erneut auf die Plenartagesordnung.
Quelle Bundesrat
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