Anpassung der Leistungen
Unter anderem hält es der Bundesrat für nötig, die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln. Zur Gewährleistung der Chancengleichheit sei eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen dringend geboten (Änderung des § 35 Bafög).
Streichung der Altersgrenze
Bafög solle für Teilzeitausbildungen und für alle Modelle der Studienorientierung geöffnet werden. Die geltende Altersgrenze sei angesichts der Vielfalt der Bildungsbiographien und unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens nicht gerechtfertigt und solle aufgehoben werden (Änderung des § 10 Abs.2 Satz 1 Bafög).
Verlängerte Förderung
In bestimmten Fällen solle die Förderung verlängert werden, wenn sich die Ausbildung infolge einer Behinderung, der Pflege von Angehörigen oder einer Schwangerschaft verzögert. § 15 Absatz 3 BAföG regelt die Gründe für eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit. § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG erfasst bisher die Verzögerung der Ausbildung infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Künftig sollen die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren sowie die Pflege eines nahen Angehörigen in die Bestimmung einbezogen werden.
Erhöhung der Wohnkostenpauschale
Die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG-Entwurf vorgesehene Erhöhung der Wohnkostenpauschale von 250 auf 325 Euro sei aufgrund der Steigerungen der Kosten auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt nicht ausreichend. Insbesondere an Hochschulstandorten und dort an Universitätsstädten lägen die monatlichen Ausgaben für die Unterkunft regelmäßig über dem Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Des Bafög-Entwurfs. Dies werde durch die 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks bestätigt, der zu entnehmen sei, dass bereits im Sommersemester 2016 die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Miete einschließlich Nebenkosten 323 Euro betragen haben. Die mit dem Gesetzesentwurf vorgelegte Erhöhung der Wohnkostenpauschale weise somit gerade den Stand der durchschnittlichen Wohnkosten von 2016 aus. Es würden weder die Steigerung der Mietkosten seit 2016 noch die an verschiedenen Hochschulstandorten überdurchschnittlich anfallenden Mietkosten berücksichtigt. Die betroffenen Studierenden hätten, anders als die übrigen Anspruchsberechtigten im BAföG, keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II.
Weiteres Verfahren
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.
Quellen: Bundesrat (Stellungnahme), (Gesetzentwurf)
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