AUfkleber: Kein Mensch ist illegal

Bewegung beim Asylbewerberleistungsgesetz?

Offensichtlich sollen  jetzt doch die Leistungen für Asylbewerber angehoben werden. Dies berichtet „Bild am Sonntag“ unter Berufung auf eine „Ministeriumssprecherin“ des Bundesarbeitsministeriums.

Wie FOKUS Sozialrecht schon Anfang Dezember 2018 im Beitrag „Keine Anpassung der Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz“ berichtete, ist die ausbleibende Erhöhung der Beträge in den letzten Jahren schlicht rechtswidrig.

§ 3 Abs. 4 AsylbLG besagt, dass der Bargeldbedarf sowie der notwendige Bedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben werden soll, also entsprechend den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Dies ist in den letzten drei Jahren nicht geschehen.

Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Bargeldbedarf plus notwendiger Bedarf – alleinstehender oder alleinerziehender Erwachsener) beträgt zur Zeit insgesamt 354 Euro. Der Teil, der auch als Taschengeld bezeichnet wird, also der Betrag zur Deckung der persönlichen Bedarfe, beträgt 135 Euro. Dieses Taschengeld soll nun um 15 Euro angehoben werden, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sollten dann 79 statt 76 Euro bekommen und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 97 statt 83 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren sollen 84 statt bisher 79 Euro gezahlt werden.

Das Taschengeld soll ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Von dem Taschengeld müssen unter anderem bezahlt werden:

  • Bus- und Bahntickets
  • Telefonkosten
  • Konzerte, Kino
  • Bildungsangebote
  • Gaststätten und Übernachtungen
  • Körperpflegemittel

Nicht die Rede war in dem Bericht davon, dass es auch eine Erhöhung der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs geben soll. Damit wäre nur die Hälfte der gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Der notwendige Bedarf umfasst:

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Heizung
  • Kleidung
  • Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushats.

Kaum war bekannt geworden, dass es nun einen zaghaften Versuch gibt, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden, fühlen sich CDU-Politiker bemüßigt, stattdessen eine Senkung der Leistungen zu fordern; der Leistungen, die das Bundesverfassungsgericht als absolutes Existenzminimum festgelegt hat.

Menschen das Existenzminimum verweigern zu wollen klingt nach Aufforderung zur Körperverletzung.

Quellen: Bild am Sonntag, Fokus-Sozialrecht

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