Nach den Plänen zur Erhöhung der Bafög-Sätze liegt nun auch ein Gesetzentwurf vor, der die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld anpassen soll.
Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 56 ff. SGB III, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder waren verheiratet) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben. Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung.
Ausbildungsgeld
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Ausbildungsgeld
- während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
- während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
- während einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung im Sinne des § 55 SGB IX.
Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
Die Veränderungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen im BAföG werden bei den Leistungen des SGB III nachvollzogen. Ebenso wie beim Bafög im ersten Schritt zum 1.8.2019, im 2. Schritt zum 1.8.2020. Die Einkommensgrenzen werden dann noch einmal – wie beim Bafög – zum 1.8.2021 angehoben.
Beispiele:
Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils:
zur Zeit: 372 Euro
ab 1.8.2019 391 Euro
ab 1.8.2020 398 Euro
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Haushalt der Eltern:
zur Zeit: 231 Euro
ab 1.8.2019 243 Euro
ab 1.8.2020 247 Euro
Einkommensanrechnung beim Ausbildungsgeld – Einkommen der Eltern, es bleiben anrechnungsfrei:
zur Zeit: 3.113 Euro
ab 1.8.2019: 3.331 Euro
ab 1.8.2020 3.431 Euro
ab 1.8.2021 3.637 Euro
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
Der Bedarf für die Unterkunft in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld wird als einheitlicher Pauschalbetrag ausgestaltet.
Die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes wird deutlich vereinfacht und an die Struktur der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen. Die bisherige Unterscheidung nach Alter und Familienstand der Auszubildenden entfällt und weitere Differenzierungen aufgrund der Unterbringungsformen werden vereinfacht. Zudem findet eine Angleichung an die BAföG-Bedarfssätze statt.
Das Ausbildungsgeld im ersten und zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs beträgt ab 1. August 2019 117,- Euro. Eine Abstufung zwischen beiden Jahren im Berufsbildungsbereich (bislang 67,- Euro im ersten Jahr und 80,- Euro im zweiten Jahr) soll also künftig entfallen.
Der Bedarfssatz für Teilnehmende an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung wird auf den Bedarfssatz bei einer Berufsausbildung erhöht.
Quellen BMAS, SOLEX
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