Am 15.November vergangen Jahres berichteten wir hier über ein Eckpunktepapier des Bundesbildungsministeriums zur Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nun liegt ein konkreter Regierungsentwurf vor.
Die Anpassung des BAföG bedeutet demnach eine erhebliche Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge.
Dies soll in drei Stufen erfolgen, die im ersten Schritt im Jahr 2019 und zusätzlich nochmals in den Jahren 2020 und 2021, jeweils zum 1.August wirksam werden sollen. Die dritte Erhöhungsstufe ist schon mal eine wesentliche Veränderung zum Eckpunktepapier. Allerdings bleibt es bei den Bedarfssätzen bei einer zweimaligen Erhöhung, 2019 um 5%, 2020 um 2%. (Eine Tabelle mit allen Zahlen findet sich im Entwurf auf den Seiten 23 und 24.)
Bei den Einkommensfreibeträgen geht der Gesetzentwurf weit über das Eckpunktepapier hinaus. So sollen die Freigrenzen jetzt nicht mehr nur in zwei Schritten um 9% angehoben werden, sondern in drei Schritten um insgesamt 15%.
Der Wohnzuschlag für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Geförderte soll 2019 überproportional um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben werden, dabei wird es aber bleiben. In den Ecpunkten war noch die Rede von einem „ersten Schritt“.
Die Kranken-und Pflegeversicherungszuschläge werden entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze ebenfalls steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studierenden angehoben (auf 84, bzw. 25 Euro) und berücksichtigen dabei künftig auch die durchschnittlichen Zusatzbelastungen durch den seit 2015 möglichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Zudem werden insbesondere für Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, künftig entsprechend höhere Zuschläge vorgesehen (155 Euro).
Der Förderungshöchstsatz wird, wenn das Gestz so verabschiedet wird, von derzeit 735 Euro auf insgesamt 853 Euro (2019) und 861 Euro (2020) monatlich steigen. Der „offizielle“ BAföG-Höchstsatz, nach dem die Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wird, liegt allerdings niedriger, und zwar genau um die Zuschüsse für Kranken- und Pfledeversicherung. Zur Zeit bei 649 Euro, nach den Erhöhungen bei 744, bzw. 752 Euro.
Wie schon im letzten Herbst angekündigt, sollen die Rückzahlungskonditionen für Studierende den wirtschaftlichen Entwicklungen und der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit während der Rückzahlungsphase angepasst und sozial gerechter ausgestaltet werden. Es soll eine frühere Tilgung durch diejenigen erreicht werden, denen dies möglich ist, während diejenigen, die trotz redlichen Bemühens ihr anteiliges Darlehen nicht spätestens innerhalb von zwanzig Jahren tilgen können, endgültig von ihrer dann noch offenen Schuldenlast befreit werden sollen.
Quellen: BMBF, Fokus-Sozialrecht
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