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Brexit

Mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU, wenn es dazu kommt, entfallen auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 (in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) als Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen unter anderem bei

  • Krankheit und Pflegebedürftigkeit,
  • Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft,
  • Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität,
  • bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • bei Arbeitslosigkeit,
  • bei der Ausbildungsförderung und
  • beim Bafög.

Um bis zu einer Neuregelung der Beziehungen und eventuellen neuen vertraglichen Vereinbarungen für die Betroffenen eine Übergangslösung zu schaffen hat das BMAS nun einen Gesetzentwurf vorgelegt mit dem schönen Titel:
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Folgende Regelungen sollen verabschiedet werden:

  • Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben von Ansprüchen der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung von Personen, die bereits vor dem Austritt im Sinne der oben genannten Verordnungen relevante Zeiten in Großbritannien zurückgelegt haben, sollen diese vor dem Austritt zurückgelegten Zeiten auch nach dem Wegfall der oben genannten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Bezug auf Großbritannien) berücksichtigt werden, als ob Großbritannien weiterhin ein Mitgliedstaat der EU wäre.
  • Zudem sollen Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung versichert waren, nicht allein auf Grund des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder unfreiwillig einer Doppelversicherungspflicht unterliegen.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen bei Personen, die vor dem Austritt sowohl Zeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als auch nach den Rechtsvorschriften Großbritanniens zurückgelegt haben, Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein.
  • Die Lücke in der Gesundheitsversorgung, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Austritt und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entsteht, soll durch eine Regelung zur Kostenerstattung geschlossen werden.
  • Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird geregelt, dass neben den in Großbritannien eingetretenen Sachverhalten auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden.
  • Durch weitere Regelungen im Arbeitsförderungsrechtsoll es möglich sein, auch über den Austrittstermin Großbritannien hinaus bereits begonnener betrieblicher Berufsausbildungen abzuschließen bzw. weiter zu unterstützen.
  • Außerdem soll die Grundlage geschaffen werden, Auszubildenden auch nach dem Austritt für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG zu gewähren.
  • Zudem sollen auch Auszubildende, die vor dem Austritt nur wegen ihrer britischen Staatsangehörigkeit als Unionsbürger oder als Familienangehörige persönlich nach dem BAföG anspruchsberechtigt waren und eine förderungsfähige Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland betrieben haben, noch nach dem Austritt bis zum Abschluss des zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsabschnitts weiter Leistungen nach dem BAföG erhalten können.

Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern in Großbritannien gehen, soll nach diesem Gesetz in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.

Es soll sich hierbei um ein eigenständiges Gesetz handeln, also nicht etwa Modifizierungen anderer Gesetze. Das Gesetz soll an dem Tag in Kraft treten, wenn der Austritt Großbritanniens aus der EU ohne ein Austrittsabkommen wirksam wird.

Quelle: Bundestag

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