Schatten einer Familie

Reform des Kinderzuschlags

Nach „Gute Kita“ jetzt „Starke Familien“. Mit dem Starke-Familien-Gesetz – (StaFamG) möchte die Bundesregierung die Regelungen zum Kinderzuschlag reformieren. Hauptkritikpunkte am Kinderzuschlag sind:

  • zu wenig
  • zu kompliziert
  • der Übergang zwischen Kinderzuschlag und kein Kinderzuschlag zu abrupt („Abbruchkante“)

Referentenentwurf

Nun liegt ein Referentenentwurf vor der im Wesentlichen folgendes beinhaltet:

  • Erhöhung des Kinderzuschlags von bisher maximal 170 € auf maximal bis zu 183 €, (§ 6a Abs. 2 BKGG n.F.) – geplant zum 1.7.2019
  • Weniger Anrechnung von Kindeseinkommen, (§ 6a Abs. 3 BKGG n.F.) – geplant zum 1.7.2019
  • Ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten soll festgelegt werden, ( § 6a Abs. 7 BKGG n.F.) – geplant zum 1.7.2019
  • Abschaffung der Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bisher abrupt wegfällt, dazu werden Einkommensgrenzen angehoben, (§ 6a Abs. 1 BKGG n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • neuer erweiterter Kinderzuschlag für Eltern, denen mit Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. dem Wohngeld höchstens 100 € fehlen, um den Grundsicherungsbezug zu vermeiden, (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • Erhöhung des Betrags beim Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf in zwei Schritten von bisher 100 € auf 150 € sowie Streichung des Eigenanteils der Eltern, ( § 28 Abs. 3 SGB II n.F. und § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • Wegfall der Eigenanteile bei Mittagsverpflegung/Schülerbeförderung beim BuT, (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F., § 34 Abs. 4 SGB XII n.F. und § 28 Abs. 6 Satz 1 SGB II n.F.; § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB XII n.F., § 42a SGB XII n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • Lernförderung wird unabhängig von der Versetzungsgefährdung gewährt, (§ 28 Abs. 5 SGB II n.F.; § 34 Abs. 5 SGB XII) – geplant zum 1.1.2020

Stellungnahmen

In den ersten Stellungnahmen werden zwar einige Punkte des Gesetzesvorhabens begrüßt, aber der Entwurf wird insgesamt als halbherzig oder gar enttäuschend beschrieben.

Nach wie vor sind die Regelungen zum Kinderzuschlag zu kompliziert. Kritisiert wird auch, dass für die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gesonderte Antragsverfahren notwendig sind. Auch dieser Gesetzentwurf bleibe damit – trotz der zu begrüßenden systematischen Anbindung des Kinderzuschlags an das sächliche Existenzminimum – in der bestehenden Systematik mit all ihren Schwierigkeiten, bemängelt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge.

Stattdessen müsse, so die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), eine Bündelung zentraler monetärer Leistungen zu einer existenzsichernden Grundsicherung für Kinder erfolgen. Auch der Kinderschutzbund hält dies für erforderlich.

Quellen: BAGFW, Deutscher Kinderschutzbund, Deutscher Verein, Bundesfamilienministerium

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