Hartz IV-Sanktionen vor dem Verfassungsgericht

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 15. Januar 2019 über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Gegenstand sind die „Sanktionen“, die der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt hat. In den §§ 31, 31a, 31b SGB II sind Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten normiert, bei deren Verletzung das Arbeitslosengeld II in gestufter Höhe über einen starren Zeitraum von jeweils drei Monaten gemindert wird.

Grundgesetzwidrig?

Diese Vorschriften werden schon länger kritisiert, sind Gegenstand von Reformplänen, werden verteidigt von den Befürwortern des Prinzips des „Fördern und Fordern“. Nicht nur das Sozialgericht Gotha hält sie für verfassungswidrig. Nach dessen Ansicht verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) , gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Art.12 GG) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Artikel 1 GG – Existenzminimum

Der Gesetzgeber habe das Existenzminimum mit der Entscheidung über die Höhe des Regelbedarfs fixiert; dies dürfe nicht unterschritten werden. Im Fall einer Leistungskürzung werde der Bedarf nicht gedeckt, obwohl er sich tatsächlich nicht geändert habe. Damit verletze der Gesetzgeber das Gebot, eine menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat zweimal Regelungen, die von ihrer gesetzgeberischen Intention her der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dienen sollten, aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für verfassungswidrig erklärt:

Art.12 GG – Berufsfreiheit

Die Regelungen verstießen ferner gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, denn eine sanktionierte Arbeitspflicht beeinträchtige die Berufswahlfreiheit und sei mittelbarer Arbeitszwang. Bereits die Drohwirkung, die eine Sanktionierungsmöglichkeit nach §§ 31 ff. SGB II entfaltet, ist geeignet, den freien und selbstbestimmten Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Es ist naheliegend und vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt, dass der Leistungsempfänger eine Kürzung der Zahlungen vermeiden will. Das führt dazu, dass er de facto genötigt wird, jede i. S. des Gesetzes zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II oder ein gemäß § 16 e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter bzw. akzeptabler Arbeit entspricht. Die Sanktionsandrohung übt auf den Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht gewollten Tätigkeit gleichkommt. Besonders augenscheinlich wird dieser Zwang im Fall einer 100 % Sanktion, wenn eine i. S. des SGB II zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht genutzt wird.

Art.2 GG – körperliche Unversehrtheit

Auch stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoße, wenn mit den Sanktionen die Gesundheit der Leistungsberechtigten gefährdet werde. Die gesundheitsschädlichen Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, ergeben sich aus der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, fehlender ärztlicher Versorgung, und der Gefährdung durch Obdachlosigkeit. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit und in einzelnen Fällen möglicherweise auch ihr Leben nicht mehr geschützt ist.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Sozialgericht Gotha

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Kindergrundsicherung

Die SPD Bundestagsfraktion hat in einem Positionspapier für das Jahr 2019 angekündigt, an einem Modell für eine zuverlässige und bedarfsgerechte Absicherung von Kindern zu arbeiten, das sie noch in diesem Jahr vorlegen wollen. Mit der SPD steht nach Grünen und LINKE nun schon die dritte Partei im Deutschen Bundestag hinter der Idee einer eigenständigen Kindergrundsicherung.

Die Forderung nach einer Kindergrundsicherung wird indes schon seit etwa 10 Jahren von verschiedenen Fachverbänden und Organisationen erhoben, die sich in dem Bündnis Kindergrundsicherung zusammengeschlossen haben. Das Bündnis wird unterstützt von der Arbeiterwohlfahrt, von der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen, von der deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie, vom Deutschen Kinderschutzbund, von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, von Pro Familia, vom Verband berufstätiger Mütter, vom Zukunftsforum Familie und von weiteren Verbänden und Organisationen sowie von diversen Wissenschaftlern.

Auf der Homepage des Bündnissen kann man auch näheres über die mögliche Ausgestaltung einer Kindergrundsicherung erfahren. Zunächst werden die Widersprüche im gegenwärtigen Sozialsystem eschrieben:

  • Kinder von Erwerbslosen bzw. Geringverdienern/innen beziehen je nach ihrem Alter Sozialgeld in Höhe von 240 bis 316 Euro pro Monat.
  • Kinder von Erwerbstätigen mit unteren und mittleren Einkommen erhalten monatlich 194 Euro (für das erste und zweite Kind), 225 Euro (für das dritte Kind) und 223 Euro (für das vierte und alle weiteren Kinder) Kindergeld.
  • Die Kinder von Gut- und Spitzenverdiener/innen hingegen profitieren mit steigendem Einkommen von den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Diese wirken sich aufgrund des progressiven Steuersystems bei den höchsten Einkommen am stärksten aus. Aktuell beträgt die maximale Entlastung aufgrund der Freibeträge gut 300 Euro monatlich. Zusätzlich können Bezieher/innen hoher Einkommen ihre Ausgaben für häusliche Kinderbetreuung und/oder für Privatschulen steuersparend absetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen das Existenzminimum für Kinder festgelegt. Aktuell (2019) beträgt die Höhe des verfassungsrechtlich notwendigen Existenzminimums 635 Euro monatlich. Es besteht aus

  • 415 Euro  – dem sächlichen Existenzminimum und
  • 220 Euro – dem Freibetrag für die Betreuung und Erziehung bzw. Ausbildung (BEA)

Um das Ziel zu erreichen, dass alle Kinder gleich behandelt wird, lautet der Vorschlag, künftig alle Kinder mit einer Kindergrundsicherung in Höhe von 635 Euro monatlich abzusichern. Im Gegenzug schlägt das Bündnis vor, dass Kinderfreibeträge, Kindergeld, Sozialgeld und weitere pauschal bemessene Transfers in der neuen Leistung aufgehen.

Die am stärksten von Armut betroffenen Gruppen sollten deutlich besser gestellt werden, etwa Alleinerziehende oder Familien mit mehreren Kindern. Daher soll  die Kindergrundsicherung mit steigendem Einkommen langsam absinken.

Die Kindergrundsicherung muss einfach, unbürokratisch und automatisch ausgezahlt werden, damit sie auch tatsächlich ankommt. Schnittstellen zwischen Leistungen müssen gut aufeinander abgestimmt sein.

Quellen: SPD-Fraktion, Bündnis Kindergrundsicherung,
Hans Böckler Stiftung: „Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse aktueller Reformvorschläge“ Irene Becker und Richard Hauser, März 2012

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Freiwilligendienste auch in Teilzeit

Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) kann ein Freiwilligendienst nur vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet werden (§ 2 Absatz 1 JFDG). Dies gilt entsprechend für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)). Davon abweichende Regelungen für Freiwilligendienstleistende unter 27 Jahren gibt es bislang weder im JFDG noch im BFDG.

Gesetzentwurf

Auch für unter 27-Jährige soll es zukünftig möglich sein, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetzesentwurf des BMFSJ (FWDTeilzeitG) sollen die Rahmenbedingungen verbessert und die Chancen für mehr Engagement erhöht werden.

Einen freiwilligen Dienst in Teilzeit können jedoch nur diejenigen leisten, die ein berechtigtes Interesse an einer Teilzeitarbeit haben.

Laut Gestzesbegründung besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der/die Freiwillige, wenn

  • ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen zu betreuen haben,
  • schwerbehindert sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Dienstzeit absolvieren können oder
  • vergleichbare schwerwiegende Gründe gegeben sind.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisierte prompt diese Regelung als nicht zielführend, wolle man mehr Freiwillige gewinnen: „Die Definitionshoheit, was ein berechtigtes Interesse ist, sollte in Verantwortung der direkt an den Freiwilligendiensten beteiligten Akteure liegen. Dies sind die jugendli-chen Freiwilligen selbst, die Freiwilligendienstträger und die Einsatzstellen.“

Der Gesetzentwurf stellt allerdings klar, dass nicht geplant ist, einen Rechtsanspruch auf Teilzeit zu installieren.

Seminare

Die Anzahl der Seminartage soll auch bei Teilzeit-Freiwilligen derjenigen im Vollzeitdienst entsprechen. Seminartage können auch teiltägig gestaltet werden, wobei dann mehr teiltägige Seminartage erforderlich sind, um dem Umfang der Seminartage im Vollzeitdienst zu entsprechen.
Dies ist allerdings ein Punkt, bei denen sich die Dienststellen sicher schwertun werden, einer Teilzeit zuzustimmen, wenn nach einer Woche Seminar erst mal Arbeitstage wegfallen, um die dadurch angefallenen Überstunden auszugleichen.

Taschengeld

Das Taschengeld soll bei Freiwilligen in Teilzeit anteilmäßig gekürzt werden. Da das Taschengeld plus Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (oder die entsprechenden Geldleistungen dafür) das Existenzminimum des Freiwilligen sichern soll, heißt dies für viele Teilzeitler, dass sie sich anderweitig Geld dazu verdienen müssten, um auf das Existenzminimum zu kommen.
Das Taschengeld darf die Höhe von 6% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen, das heißt für das Jahr 2019: 402 Euro.

Quellen: BMSFJ, Der Paritätische

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Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern

In loser Folge werden wir in diesem Jahr über einzelne Aspekte des Bundesteilhabegesetzes und des neuen SGB IX ab 2020 berichten. In diesem Jahr (2019) stehen nicht nur die Leistungsträger in den Ländern, sondern auch die Leistungserbringer wie Werkstätten für Behinderte, ambulante Dienste und Einrichtungen, die stationäres Wohnen anbieten, und nicht zuletzt die Betroffenen – die Leistungsempfänger, ihre Angehörigen, ihre rechtlichen Betreuer vor großen Herausforderungen, um die Umsetzung der Neureglungen möglichst unfallfrei zu bewältigen.

BTHG – Aufgaben der Bundesländer

Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Stand der Dinge in den einzelnen Bundesländern. Zahlreiche Bestimmungen des BTHG werden durch Landesgesetze konkretisiert. Dabei gibt es auf Landesebene notwendige Umsetzungsmaßnahmen und gesetzgeberische Gestaltungsspielräume.

Notwendige Umsetzungsmaßnahmen

  • Bestimmung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
  • Hinwirkung auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern sowie Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 94 Abs. 3 SGB IX-neu)
  • Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 4 SGB IX-neu)
  • Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die an der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Gesetzgeberische Gestaltungsspielräume (u. a. Öffnungsklauseln)

  • Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung, darunter nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum wie interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 46 Abs. 2 SGB IX) und andere als pauschale Abrechnungen vorzusehen (§ 46 Abs. 5 SGB IX)
  • Ermöglichung der Leistungen durch andere Leistungsanbieter (§ 60 Abs. 3 SGB IX) und Präzisierung der fachlichen Qualitätsstandards und Voraussetzungen für die Zulassung anderer Leistungsanbieter
  • Abweichung nach oben von dem vorgesehenen Prozentsatz der Bezugsgröße (40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, 1.246 Euro für das Jahr 2019) im Kontext des Budgets für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
  • Nähere Bestimmung über die Zusammensetzung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX-neu)
  • Bestimmung, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat (§ 103 Abs. 2 SGB IX-neu)
  • Nähere Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung durch Rechtsverordnung (§ 118 Abs. 2 SGB IX-neu)
  • Möglichkeit der Einführung anlassloser Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern (§ 128 Abs. 1 SGB IX-neu)
  • Nähere Bestimmungen zur Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX-neu)

Stand in den einzelnen Ländern

hier nur der Stand der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere die Bestimmung der zukünftigen Träger der EIngliederungshilfe

Baden-Württemberg

Träger der Eingliederungshilfe:
Stadt- und Landkreise; Delegation von Aufgaben der Eingliederungshilfe von Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden ist möglich.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) (Änderung durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg)

Bayern

Träger der Eingliederungshilfe:
Bezirke (wie bisher)
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I; siehe insbesondere den neuen Teil 7a, Art. 66a ff. sowie die Änderungen in Teil 10, Art. 80 ff.) sowie Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) (ebenfalls (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I)

Berlin

Träger der Eingliederungshilfe:
bis 31.12.2019: Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter; Regelung ab 1.1.2020 ist noch offen
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) (Änderung durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Brandenburg

Träger der Eingliederungshilfe: noch keine Regelung bekannt

Bremen

Träger der Eingliederungshilfe: noch keine Regelung bekannt

Hamburg

Träger der Eingliederungshilfe:
Freie und Hansestadt Hamburg (wie bisher)
Rechtsgrundlagen:
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG-SGB IX) vom 21. Juni 2018

Hessen

Träger der Eingliederungshilfe:
Lebensaltersmodell – kreisfreie Städt und Landkreise für Minderjährige; Delegation der Landkreise auf größere Gemeinden ist möglich. Ab Volljährigkeit wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger zuständig.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) (Änderung durch Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)

Mecklenburg-Vorpommern

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreie Städte
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (AG-SGB XII M-V) (Änderung durch Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze)

Niedersachsen

Träger der Eingliederungshilfe:
ab 1.1.2020 geplant: Lebensaltersmodell – Kommunen für Minderjährige. Ab Volljährigkeit trägt das Land Niedersachsen die Kosten für Erwachsene (inkl. Kosten für die Altenpflege)

Nordrhein-Westfalen

Träger der Eingliederungshilfe:
Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Fachleistungen für Minderjährige, die in der Herkunftsfamilie leben, bleiben bis Schulabschluss bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Rechtsgrundlagen:
Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB-IX NRW) vom 21. Juli 2018, berichtigt am 16. August 2018 sowie Änderung des Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)

Rheinland-Pfalz

Träger der Eingliederungshilfe:
geplant: Lebensaltermodell – Landkreise und kreisfreie Städte für Minderjährige. Das Land Reinland-Pfalz wird für Volljährige sowie für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Minderjährigen zuständig.

Saarland

Träger der Eingliederungshilfe:
Land Saarland (Landesamt für Soziales)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 sowie Änderung des Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

Sachsen

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte soweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) nicht zuständig ist; der KSV ist zuständig für alle teilstationären und stationären Leistungen für Volljährige sowie generell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) (Änderung durch Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen)

Sachsen-Anhalt

Träger der Eingliederungshilfe:
Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird auch Träger der Eingliederungshilfe; Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung im Einzelfall herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (AG SGB XII) (Änderung durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe)

Schleswig-Holstein

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Schleswig-Holstein für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Landesrahmenvereinbarungen)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom 22. März 2018 sowie Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Thüringen

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Thüringen für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Rahmenverträge, Standort- und Bedarfsplanung)
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom 21. September 2018

Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de
Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Reform des Kinderzuschlags

Nach „Gute Kita“ jetzt „Starke Familien“. Mit dem Starke-Familien-Gesetz – (StaFamG) möchte die Bundesregierung die Regelungen zum Kinderzuschlag reformieren. Hauptkritikpunkte am Kinderzuschlag sind:

  • zu wenig
  • zu kompliziert
  • der Übergang zwischen Kinderzuschlag und kein Kinderzuschlag zu abrupt („Abbruchkante“)

Referentenentwurf

Nun liegt ein Referentenentwurf vor der im Wesentlichen folgendes beinhaltet:

  • Erhöhung des Kinderzuschlags von bisher maximal 170 € auf maximal bis zu 183 €, (§ 6a Abs. 2 BKGG n.F.) – geplant zum 1.7.2019
  • Weniger Anrechnung von Kindeseinkommen, (§ 6a Abs. 3 BKGG n.F.) – geplant zum 1.7.2019
  • Ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten soll festgelegt werden, ( § 6a Abs. 7 BKGG n.F.) – geplant zum 1.7.2019
  • Abschaffung der Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bisher abrupt wegfällt, dazu werden Einkommensgrenzen angehoben, (§ 6a Abs. 1 BKGG n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • neuer erweiterter Kinderzuschlag für Eltern, denen mit Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. dem Wohngeld höchstens 100 € fehlen, um den Grundsicherungsbezug zu vermeiden, (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • Erhöhung des Betrags beim Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf in zwei Schritten von bisher 100 € auf 150 € sowie Streichung des Eigenanteils der Eltern, ( § 28 Abs. 3 SGB II n.F. und § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • Wegfall der Eigenanteile bei Mittagsverpflegung/Schülerbeförderung beim BuT, (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F., § 34 Abs. 4 SGB XII n.F. und § 28 Abs. 6 Satz 1 SGB II n.F.; § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB XII n.F., § 42a SGB XII n.F.) – geplant zum 1.1.2020
  • Lernförderung wird unabhängig von der Versetzungsgefährdung gewährt, (§ 28 Abs. 5 SGB II n.F.; § 34 Abs. 5 SGB XII) – geplant zum 1.1.2020

Stellungnahmen

In den ersten Stellungnahmen werden zwar einige Punkte des Gesetzesvorhabens begrüßt, aber der Entwurf wird insgesamt als halbherzig oder gar enttäuschend beschrieben.

Nach wie vor sind die Regelungen zum Kinderzuschlag zu kompliziert. Kritisiert wird auch, dass für die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gesonderte Antragsverfahren notwendig sind. Auch dieser Gesetzentwurf bleibe damit – trotz der zu begrüßenden systematischen Anbindung des Kinderzuschlags an das sächliche Existenzminimum – in der bestehenden Systematik mit all ihren Schwierigkeiten, bemängelt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge.

Stattdessen müsse, so die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), eine Bündelung zentraler monetärer Leistungen zu einer existenzsichernden Grundsicherung für Kinder erfolgen. Auch der Kinderschutzbund hält dies für erforderlich.

Quellen: BAGFW, Deutscher Kinderschutzbund, Deutscher Verein, Bundesfamilienministerium

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