Kleinkind mit Zahnbürste

Karies bei Kleinkindern

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen für Kinder ausgeweitet und die Angebote altersgruppenspezifisch neu strukturiert. Mit dem Ziel, das Auftreten von frühkindlicher Karies zu verringern, werden erstmals auch Kleinkinder unter drei Jahren einbezogen. Die Neufassung der Richtlinie zur zahnärztlichen Früherkennung bei Kindern wurde letzte Woche in Berlin beschlossen.

zur Zeit gültige Richtlinien

Nach den zur Zeit geltenden Richtlinien über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten haben
Kinder zwischen dem 3. und vollendeten 6. Lebensjahr Anspruch auf drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Mundhöhle untersucht, das Kariesrisiko des Kindes einschätzt, zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke und zur richtigen Mundhygiene berät und gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta zur Schmelzhärtung empfiehlt. Bei hohem Kariesrisiko können die Zähne des Kindes ab dem 30. Lebensmonat zweimal pro Kalenderhalbjahr zusätzlich mit Fluoridlack behandelt werden.

Neuregelung:

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen können zukünftig bereits ab dem 6. Lebensmonat wahrgenommen werden.

Im Rahmen der neu eingeführten Früherkennungsuntersuchungen vor dem 34. Lebensmonat soll die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Betreuungspersonen beispielsweise auch über die Ursachen von Erkrankungen im Mund aufklären und in der Anamnese die Anwendung von Fluoridierungsmitteln wie Zahnpasta erfragen.

Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung wird für Kinder zwischen dem 6. und 34. Lebensmonat Kassenleistung. Der neue Anspruch besteht zweimal je Kalenderhalbjahr.

Schon 2016 legte der G-BA in der Kinder-Richtlinie fest, dass Kinder bei der sogenannten U5, U6 und U7, also ab dem 7. Lebensmonat, von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen oder Mundschleimhaut an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verwiesen werden können.

Mit dem Präventionsgesetz von 2015 hatte der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, Näheres zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung von frühkindlicher Karies zu regeln. (§ 26 Abs.2 SGB V).

Der jetzt vorliegende Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens jedoch am 1. Juli 2019, in Kraft.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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