Paragrafenzeichen und Geldscheine

Endlich mehr Geld? Referentenenwurf zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung liegt vor

Am 23. Januar 2019 hat Justizministerin Katarina Barley den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung veröffentlicht. Kern des Entwurfs ist die Erhöhung der Vergütung von gerichtlich bestellten Betreuern um durchschnittlich 17 % in Form eines Fallpauschalensystems. Zudem sollen die Sätze für die Verwaltung größerer Vermögen angehoben und künftig ein Ausgleich in Höhe der 1,5-fachen Fallpauschale gezahlt werden, wenn ein Berufsbetreuer einen Klienten an einen ehrenamtlichen Betreuer übergibt. Übernimmt er ein Verfahren von einem ehrenamtlichen  Betreuer, soll er eine einmalige Pauschale von 200 Euro bekommen.

Fallpauschalensystem für Berufsbetreuer

Der Gesetzentwurf hält an einem pauschalen Vergütungssystem fest. Allerdings soll die bisherige Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen durch fallbezogene Monatspauschalen abgelöst werden.

Diese Pauschalen erechnen sich aus vier Faktoren:

  • Qualifikation der betreuenden Person
  • Dauer der Betreuung,
  • Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos)
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten (Heim/außerhalb des Heimes).

Qualifikation
Wie bisher wird die Vergütungshöhe davon abhängen, ob die betreuende Person

  • keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Vergütungstabelle A im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle B im Entwurf)
  • über Kenntnisse verfügt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind; diese sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung erworben (Vergütungstabelle C im Entwurf).

Die Anlagen können dem Referentenentwurf entnommen werden (Anhang ab Seite 9).

Dauer der Betreuung
Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und – neu zum bisherigen Recht – ab dem 25. Monat unterschieden. Je länger die Betreuung dauert, desto mehr wird die Vergütung abgeschmolzen.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Beim gewöhnlichen Aufenthaltsort wird zwischen stationären Einrichtungen (bzw. diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen) und amulant betreuten Wohnformen (sog. andere Wohnformen) unterschieden. Daneben wird der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst.

Vermögensituation
Wie bisher wird eine Unterscheidung zwischen mittellosen und nicht mittellosen („bemittelten“) betreuten Personen vorgenommen; entscheidend ist hier nach wie vor der Maßstab der Mittellosigkeit nach § 1836d BGB.

Plus ggfs. gesonderter Pauschalen

Da die Verwaltung eines höheren Vermögens einen höheren Betreuungsaufwand bedeutet, ist neben den Fallpauschalen eine weitere „gesonderte Pauschale“ in Höhe von 30 Euro im Monat vorgesehen, wenn

  • ein Anlagevermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro
  • Wohnraum, der nicht vom Betreuten genutzt wird, oder
  • ein Erwerbsgeschäft des Betreuten

verwaltet wird.

Findet eine für eine vollständige Betreuungsübernahme – gegebenenfalls auch unter Einschränkung bzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – einer ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen beruflichen Betreuer statt, wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro gezahlt.

Findet dagegen eine Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der Berufsbetreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies soll den Aufwand des beruflichen Betreuers, der bei der Einführung des Ehrenamtlichen anfällt (z. B. Übergabegespräche) ausgleichen.

Anhebung der Stundensätze für Vormünder, Verfahrenspfleger

Folgende Erhöhung der Vergütungsstufen in § 3 VBVG ist vorgesehen:

  • Vergütungsstufe 1: 23 Euro (derzeit: 19,50 Euro),
  • Vergütungsstufe 2: 29,50 Euro (derzeit: 25 Euro)
  • Vergütungsstufe 3: 39 Euro (derzeit: 33,50 Euro).

Risiko und Zeitplan der Umsetzung

Risiko sind ganz klar die Bundesländer bzw. der Bundesrat, der ja bereits 2017 die Erhöhung der Betreuervergütung hat platzen lassen. Nachdem aber der vorliegende Referentenentwurf in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorab besprochen wurde, darf man optimistisch sein, dass der Bundesrat zustimmt.

Der Zeitplan:

Dieser Referentenentwurf ist nun bis 8. Februar 2019 in der Verbändeanhörung; Verbände können also bis dahin Stellungnahmen dazu abgeben. GGfs. gibt es dann bereits Änderungen am Entwurfstext.

Am 27. Februar 2019 soll der Gesetzenwurf im Bundeskabinett behandelt werden. Damit beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, der folgende Stationen durchlaufen muss:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat

Geplant ist, dass das Gesetz noch vor der parlamentaritschen Sommerpause verabschiedet ist – die letzte Bundesratssitzung findet am 28. Juni 2019 statt.

Quelle: BMJV, Meldung vom 23.01.2019

Abbildung: pixabay.com – geralt