Das Asylbewerberleistungsgesetz trat am 1. November 1993 in Kraft. Das Gesetz definiert Personengruppen, die im Falle der Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sondern nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz .
Urteil des BVG von 2012
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2012 (Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11; siehe www.bundesverfassungsgericht.de) entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Der Gesetzgeber war verpflichtet, für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hatte das Bundesverfassungsgericht zur Berechnung Übergangsregelungen verbindlich (!) angeordnet.
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS
Methodisch wurde bei der Neuberechnung (1.3.2015) zur Ermittlung des Bedarfs für den notwendigen persönlichen Bedarf (Bargeldbedarfs) und der notwendigen Bedarfe für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zukünftig auf die nach § 28 SGB XII vorgenommene Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen. Mit der EVS wurde für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG und nach dem SGB XII und SGB II grundsätzlich dieselbe Datengrundlage verwandt. Allerdings wurden einige Abteilungen (z.B. Hausrat und Gesundheitspflege) bei der Berechnung herausgenommen oder gekürzt, so dass die Beträge unter dem durch § 28 SGB XII definierten Existenzminimum liegen.
Dynamisierung
§ 3 Abs. 4 AsylbLG besagt, dass der Bargeldbedarf sowie der notwendige Bedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben werden soll, also entsprechend den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Verfassungswidrig
Gerade das ist aber weder am 1. November 2016 noch am 1. November 2017 passiert. Und auch in diesem Jahr wartete man bisher vergebens auf die Anpassung für das Jahr 2019. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2012 unter anderem vorgeschrieben hat, dass und wie die Leistungen dynamisiert werden sollen, handelt es sich wohl hierbei nun um eine verfassungswidrige Untätigkeit der Regierung.
Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Bargeldbedarf plus notwendiger Bedarf – alleinstehender oder alleinerziehender Erwachsener) beträgt 2019 wie in den vorigen Jahren 354 Euro.
Wäre § 3 Abs. 4 AsylbLG angewandt worden, müsste der Betrag bei 371 Euro liegen.
Quelle: SOLEX, Bundesverfassungsgericht, Tacheles
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