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Geringfügigkeits-Richtlinien ab 2019

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit haben zusammen am 21. November 2018 die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) veröffentlicht. Die letzte Fassung der Richtlinien stammt aus dem Jahr 2014.

Geringfügige Beschäftigung – Geringverdiener

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung.

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: geringe Höhe des Arbeitsentgelt, aber auf Dauer angelegt.
  • Kurzfristige Beschäftigung: befristete Beschäftigung.

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt 450 EUR.

Versicherungspflichtig – versicherungsfrei

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei und beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III), in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 7 SGB V, § 20 SGB XI).

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Arbeitnehmer mit Minijob haben aber das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. (§ 6 Abs.1b SGB VI). Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich also auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro vorliegt.

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen.

Arbeitnehmer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, müssen in der Regel 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit in der Regel auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Änderungen

Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014 ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:

  • Dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1. Januar 2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstag. (§ 8 SGB IV)
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die Zeitgrenze von drei Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ebenfalls dauerhaft. (§ 8 SGB IV)
  • Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Sie gehören nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt.
  • Unter den drei Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen. Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten werden volle Kalender- und Zeitmonate mit 30 Kalendertagen berücksichtigt.
  • Ausschließlich in Deutschland beschäftigte 450-Euro-Minijobber aus dem Ausland unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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