Kind malt

Schulbegleitung in der Offenen Ganztagsschule

Wenn behinderten Kindern während des Grundschulbesuchs ein kostenfreier Integrationshelfer zur Seite steht, hat es dann aauch Anspruch für den freiwilligen Nachmittagsbesuch einer „Offenen Ganztagsschule“?

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen hatte dies in einem vom 7. November 2016 (AZ: L 20 SO 482/14) verneint.

Bei dem Fall handelt es sich um ein Kind mit Down-Syndrom. Es ging in eine Regelgrundschule in Bielefeld. Um sich in der Schulklasse zurechtzufinden und den Lernstoff bewältigen zu können, wurde ihm im Rahmen der Sozialhilfe ein Integrationshelfer bezahlt. Nach dem regulären Schulunterricht besuchte der Junge die Offene Ganztagsschule (OGS), in der unter anderem ein Mittagessen und Hausaufgabenbegleitung angeboten wurde. Auch dafür beantragten die Eltern die Kostenübernahme eines Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 53 und § 54 SGB XII).

Dies lehnte das Landessozialgericht ab.

Eine vollständig kostenfreie Inanspruchnahme durch die Sozialhilfe komme aber nur in Betracht, wenn es sich um Leistungen „zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung oder der hierzu erforderlichen Vorbereitung“ handelt. Die Maßnahme müsse „erforderlich“ sein, um das Eingliederungsziel zu erreichen.

Hier sei aber der Besuch der Offenen Ganztagsschule nicht „erforderlich“. Der Schulbesuch am Nachmittag sei vielmehr freiwillig. Es handele sich nur um ein außerunterrichtliches Angebot. Das angestrebte Bildungsziel könne auch ohne Besuch der Ganztagsschule erreicht werden. Die Hausaufgabenbetreuung könne Zuhause durchgeführt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Das BSG hat in seinem Beschluss vom 6.12.2018 (Az. B 8 SO 4/17 R) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BSG kann mangels hinreichender Feststellungen des Landessozialgerichts zu den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der OGS im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob der Integrationshelfer für den Besuch der Offenen Ganztagsschule (OGS) eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt. Dienten die Angebote der OGS – wofür Vieles spricht – insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch der für den Besuch der OGS erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

Anders sehe es aus, wenn das Nachmittagsangebot – etwa mit Spielen – lediglich die Zeit überbrücke, bis die Eltern ihre Kinder abholten. Dafür seien andere Hilfen möglich, die aber unter anderem vom Einkommen der Eltern abhingen.

Quellen: Juris, Haufe, Sozialgerichtsbarkeit

Abbildung: pixabay.com kids-2985782_1280.jpg