Wie erwartet und ohne große Veränderung zum ursprünglichen Entwurf ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im Bundestag verabschiedet worden. Es tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Einige Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes treten sofort in Kraft, die Regelungen zum Pflegebudget erst zum 1.1.2020.
In den letzten Wochen waren an dieser Stelle mehrfach Beiträge zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zu lesen:
- eine Übersicht zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz,
- über Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern,
- über Verbesserungen für Pflege in Pflegeeinrichtungen,
- über die Bemühungen um Steigerung der Attraktivität der Pflegeberufe und
- nicht zuletzt über die Kritik an dem Gesetzesvorhaben
Weitere Neuerungen
Das neue Gesetz beinhaltet aber auch eine Reihe weniger spektakuläre Neuerungen, über die nicht so oft berichtet wurde:
- Unterbringung von Begleitpersonen:
Sowohl aus organisatorischen als auch aus medizinischen Gründen kann es notwendig sein, dass eine Begleitperson, für die die Voraussetzung einer Mitaufnahme bei stationärer Behandlung vorliegt, außerhalb des Krankenhauses bzw. der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht wird. Besteht beispielsweise ein erhöhtes Infektionsrisiko oder reichen im Einzelfall die stationären Kapazitäten eines Krankenhauses nicht aus, können mitaufzunehmende Begleitpersonen künftig auch außerhalb der stationären Einrichtung untergebracht werden. Dies wird im Einzelfall entschieden. Die Kosten dafür sind auf die Höhe der Kosten begrenzt, die bei einer Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung angefallen wären (§ 11 Abs.3 SGB V). - Taxifahrten:
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (§ 60 Abs.1 SGB V) - Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige:
Es gibt nun einen eigenständiger Leistungsanspruch für pflegende Angehörige auf medizinische Rehabilitationsleistungen. Denn im Rahmen der Frage des Zugangs zu stationären Rehabilitationsleistungen stellt sich das Problem, dass pflegende Angehörige häufig aufgrund der familiären Situation keine Möglichkeit haben, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung in § 40 SGB V ist aber die Ausschöpfung ambulanter Leistungen am Wohnort die Voraussetzung für die Inanspruchnahme stationärer Rehabilitationsleistungen. Deshalb wird für pflegende Angehörige ein Anspruch geschaffen werden, wonach sie auf ärztliche Verordnung nach Genehmigung der Krankenkasse auch dann eine stationäre Rehabilitation erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. (§ 40 SGB V) - Verstärkte Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten:
Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, wird verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige „Soll-Regelung“ wird durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln.
Darüber hinaus werden für eine bessere Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Pflegeheimen Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video als telemedizinische Leistung umfangreich ermöglicht.
(§ 119b SGB V) - Verbesserung für die ambulante Pflege:
Die ambulante Alten- und Krankenpflege wird durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten gestärkt. Außerdem müssen auch in der häuslichen Krankenpflege künftig Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.
(§ 132a SGB V)
Quellen: Fokus-Sozialrecht, Bundestagsdrucksache
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