Die Fraktion Bündnis90 / die Grünen fordern den Bundestag auf, Nachbesserungen beim Bundesteilhabegesetz zu beschließen, um damit volle Teilhabe zu ermöglichen. In seiner jetzigen Form werde das Bundesteilhabegesetz diesem Anspruch, trotz einiger Verbesserungen gegenüber der vorher geltenden Rechtslage, nicht gerecht.
Im Einzelnen:
- § 99 SGB IX (Leistungsberechtigter Personenkreis) müsse so gefasst werden, dass jeder Mensch, der auf Teilhabeleistungen angewiesen ist, diese auch erhält, unabhängig davon, in wie vielen Bereichen des Lebens der Bedarf besteht. Auch Ausländerinnen und Ausländern ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sowie Asylsuchenden mit Behinderungen müsse Teilhabe ermöglicht werden.
- Die Leistungsberechtigten müssten ein echtes Wunsch und Wahlrecht erhalten. (§ 104 SGB IX) Das beziehe sich sowohl auf die Art der Leistung als auch den Ort der Leistungserbringung. Mehrkostenvorbehalte, die Menschen mit besonders hohem oder komplexem Unterstützungsbedarf faktisch dazu zwängen, Leistungen in bestimmen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, müssen aufgehoben werden.
- Das „Poolen“ von Leistungen nach § 116 Abs. 2 SGB IX soll ersatzlos wegfallen. Träger der Eingliederungshilfe dürfen Leistungen zur sozialen Teilhabe nur dann an mehrere Personen gemeinsam erbringen, wenn dies beantragt wurde oder es sich von vornherein um Leistungen handelt, die sich an Gruppen richten.
- Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen müssen dem Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung verpflichtet sein. Sie dürfen nicht durch Pauschalierungen – etwa durch einen vorab festgesetzten Betrag für Fahrdienstleistungen oder ein festes Zeitkontingent für Assistenz bei der Freizeitgestaltung – verwässert werden.
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Die Einschränkungen des „Budgets für Arbeit“ müssten wegfallen. Auch Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, ein „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ zu erbringen (§ 219Abs. 2 SGB IX), müssen die Möglichkeit erhalten, in einer WfbM oder bei einem alternativen Leistungsanbieter zu arbeiten.
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§ 78 Abs. 5 müsse gestrichen werden. Behinderte Menschen, die sich bürgerschaftlich engagieren, ein Ehrenamt oder ein politisches Wahlamt ausüben, müssen das gleiche Recht auf Unterstützung haben wie Menschen, die auf andere Art am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben teilhaben.
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Behinderte Menschen mit Pflegebedarf, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, müssten dieselben Leistungen der Pflegeversicherung erhalten wie pflegebedürftige Menschen, die nicht in derartigen Einrichtungen leben. Die Diskriminierung durch § 43a des SGB XI, wonach die Aufwendungen der Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten erden dürfen, müsse beseitigt werden.
Die Liste der Veränderungsvorschläge im Antrag der Grünen ist nicht vollständig, kann aber hier mit Begründung nachgeleden werden
Auch wenn aufgrund der aktuellen politischen Realitäten die Chancen nicht groß sind, das kurzfristig eine Verbesserung des BTHGs möglich ist, zeigt es doch, dass die Diskussion darüber weitergeht.
Quelle: Bundestagsdrucksache
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