Umsetzung der UN-BRK
Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen:
- die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point): s.u.
- die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle): Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und
- die Staatliche Koordinierungsstelle: Sie ist bei der/dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt.
Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Bundesregierung mittlerweile zwei Nationale Aktionspläne vorgestellt: NAP 1 (2011) und NAP 2 (2016) erstellt.
Regelmäßige Staatenberichte
Gemäß Art. 35 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sind die Vertragsstaaten auch zur regelmäßigen Vorlage von Staatenberichten verpflichtet, in denen sie über die Maßnahmen berichten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Konvention getroffen haben.
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat den ersten deutschen Staatenbericht zur UN-BRK aus dem Jahr 2011 im Rahmen einer Anhörung dann im März 2015 in Genf abschließend geprüft. Damit wurde die Politik für Menschen mit Behinderungen in Deutschland insgesamt eingehend untersucht und bewertet. Die Ergebnisse wurden im April 2015 veröffentlicht.
Nationaler Aktionsplan
Der NAP 2.0 ist nun eine Weiterentwicklung des ersten Nationalen Aktionsplans aus dem Jahr 2011. Alle Bundesressorts bringen sich mit unterschiedlichen Aktivitäten, Projekten und Initiativen in den NAP 2.0 ein. In insgesamt 13 Handlungsfeldern werden 175 Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden in ein Zielsystem eingeordnet, das auf das Verständnis des Begriffs „Behinderung“ aus der UN-BRK aufbaut. Das heißt: Behinderung ist als Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren zu verstehen.
Die Bundesregierung hat nun den Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet und dabei verabredet, den Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP 2.0) bis Mitte 2020 fortzuschreiben.
Bundesregierung sieht große Fortschritte
Ausgewertet wurden in dem Bericht 175 Maßnahmen aus dem NAP 2.0 von 2016 und 83 Maßnahmen aus dem ersten Nationalen Aktionsplan von 2011, die im NAP 2.0 mit aufgenommen wurden. Bereits 61 Prozent aller Maßnahmen konnten erfolgreich abgeschlossen oder umgesetzt werden. Des Weiteren sind 35 Prozent der Maßnahmen gestartet und laufen derzeit weiter. Lediglich vier Prozent der Maßnahmen konnten noch nicht gestartet werden.
Wichtige Rechtsetzungsvorhaben, wie das Bundesteilhabegesetz, das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und das Erste und Zweite Pflegestärkungsgesetz oder die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, wurden verabschiedet.
Aber auch Projekte, wie die „Initiative Inklusion“ mit dem Ziel, mehr schwerbehinderte Menschen in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, wurden umgesetzt und zeigen Wirkung.
Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Daten waren im Jahr 2016 mit einer Zahl von insgesamt über 1,2 Millionen so viele schwerbehinderte Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt wie noch nie. Gleichzeitig ist die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in den letzten Jahren stetig gesunken. Und zwar im Jahresdurchschnitt 2017 um rund zehn Prozent gegenüber 2014.
Die aktuelle Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen ist die niedrigste der letzten zehn Jahre.
Insgesamt ist Deutschland – laut Bundesregierung – auf gutem Weg zu mehr Inklusion.
Es interessant zu erfahren, wie die Betroffenen und ihre Verbände den Zwischenbericht und die bisherige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bewerten.
Quellen: Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Bundestag
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