Seit Mitte September 2018 liegt ein zweiter Diskussionsteilentwurf zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts vor, der auch umfassende Änderungen des Betreuungsrechts enthält.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen das Betreuungsrecht betreffen die Vorschriften zur Vermögenssorge, zur Aufsicht des Gerichts, zum Aufwendungsersatz und zur Vergütungspflicht. Sie werden künftig unmittelbar im Betreuungsrecht eingeordnet und die Vorschriften soweit erforderlich an die Vorgaben des Betreuungsrechts angepasst. Die Vergütung selbst bleibt im VBVG geregelt, das in seiner Grundstruktur unverändert bleibt – mit Ausnahme der Neuregelungen zur Vergütung des Vereinsvormunds.
In diesem Entwurf wird auch der Gesetzesaufbau des Betreuungsrechts überarbeitet. Insbesondere die bisherigen Verweisungen auf das Vormundschaftsrecht werden dabei aufgelöst (insbes. § 1909i BGB) und eigenständig geregelt.
Wie das neue Betreuungsrecht nach dem derzeitigen Stand der Diskussion aussehen würde, können Sie im Beitrag „Reform des Betreuungsrechts“ abrufen.
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