Das Bundeskabinett hat am 15.8.18 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen.
Auftrag des Verfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – festgestellt, dass das Grundgesetz unter anderem die geschlechtliche Identität schützt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis ist auch vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts geschützt und wird in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als „weiblich“ oder „männlich“ zulässt.
Der Gesetzentwurf soll nun zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Absatz 3 PStG (Personenstandgesetz) führen. Dieser soll nun lauten:
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen.“
Zur Zeit wird in einem solchen Fall einfach gar keine Angabe gemacht, was vor allem von den Betroffenen als diskriminierend empfunden wurde.
Laut Gesetzesbegründung entspreche der Begriff „divers“ dem Wunsch der Betroffenen, der in der Länder- und Verbändebeteiligung zum Ausdruck gekommen ist.
Ärztliches Attest
Kritisch gesehen wird von den Betroffenen allerdings, dass für eine Änderung des Personenstands eine medizinische Bescheinigung benötigt werden soll, dies sei nicht nachvollziehbar.
Geregelt wird dies in dem neu geplanten § 45b PStG.
Geregelt wird dies in dem neu geplanten § 45b PStG.
Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern.
Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben „weiblich“ und „männlich“ sowie der Bezeichnung „divers“ und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden. In Absatz 3 wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert, in der eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigt wird. Die Bescheinigung muss keine genaue Diagnose enthalten; vielmehr genügt das Attest des Arztes.
Kinder ab 14
Grundsätzlich sollen Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Berechtigung haben, eine eigene Entscheidung über ihre Geschlechtsidentität zu treffen. Trotzdem sieht die Regelung eine Zustimmungserfordernis des gesetzlichen Vertreters vor. In dieser Altersphase sei womöglich der Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen und das Kind könne eventuell die weitreichenden Folgen, auch wenn es um eine Namensänderung geht, nicht ohne den Beistand des Erziehungsberechtigten überblicken.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes
Abbildung: pixabay.com johnhain