Mann sitzt am Computer, auf dem Bildschirm Namen verschiedener psychischer Erkrankungen

Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Neue Leistung im SGB V

Seit Anfang des Jahres kann eine neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch genommen werden: Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten, welche durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams erbracht werden soll. Die neue Behandlungsform kann in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung erfolgen, da sie dieser hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität entspricht.

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung waren der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufgefordert, Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an die

  • Dokumentation,
  • Qualität der Leistungserbringung sowie
  • Beauftragung von weiteren Leistungserbringern

gemäß. § 115d Abs. 2 SGB V zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung wurde geschlossen und ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.

Bessere psychiatrische Versorgung von Menschen mit Behinderungen

Diese neue Leistungserbringung kann die Chancen einer besseren psychiatrischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen, auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, erhöhen. In der Vergangenheit war es oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden eine angemessene Betreuung und eine qualitativ gute psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Häufig mangelte es an Aufnahmebereitschaft von psychiatirschen Krankenhäusern mit Blick auf Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen.

Schnittstellenprobleme?

Allerdings kann es nun zu Schnittstellenproblemen zwischen den Leistungen der Krankenkassen und der Eingliederungshilfe kommen. Zum Beispiel bei der Abrechnung der Krankenhausleistungen und der sozialpsychiatrischen Betreuung in der Eingliederungshilfe, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund einer psychaitrischen Erkrankung sowohl die Leistungen der psychiatrischen Behandlung als auch Eingliederungshilfeleistungen in ihrem Wohnumfeld in Anspruch nehmen wollen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit gibt es nicht.

Die neue Leistung des SGB V soll bis zum 31.12.2021 evaluiert werden.

Quelle: GKV -Spitzenverband , Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 2/18

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