Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.7.2018 die an die Wohnung geknüpfte Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestätigt. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.
Keine Steuer
Klargestellt hat das Verfassungsgericht, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handele, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Daher sei es rechtens, dass für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben.
Als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag erhalte der Beitragszahler die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe biete. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen könne, aber nicht notwendig empfangen müsse.
Beitrag pro Wohnung
Den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben, sei vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt. Durch statistische Erhebungen sei nachgewiesen, dass Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen werde, häufig auch gemeinschaftlich. Den Beitrag an die Empfangsgeräte anzuknüpfen, sei nicht mehr praktikabel und kaum noch kontrollierbar. Dabei spiele es keine Rolle, ob in der Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist.
Zweitwohnungen
Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstoße allerdings gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Durch eine Neuregelung bis spätestens 30.6.2020 müsse der Gesetzgeber dem Rechnung tragen. Ab sofort könnten sich Inhaber einer Zweitwohnung, die bereits für eine Erstwohnung zahlen, auf Antrag vom Beitrag für die Zweitwohnung befreien lassen.
gewerbliche Nutzung
Im gewerblichen Bereich sei die Regekung über die Zahlung der Rundfunkgebühren verfassungsgemäß. Hier knüpft der Beitrag an die „Betriebsstätte“ an, und richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter. Für betrieblich genutzte Autos gilt: Eins pro Betriebsstätte ist frei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Rundfunkbeitrags an. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs, so das Gericht, vermittele den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie könnten sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
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