Mit dem am 3. Juli 2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erweiterung des Wahlrechts im Land Brandenburg“ hat das Land Brandenburg den Wahlrechtsausschluss für rechtliche Betreute sowohl für die Kommunal- als auch für Landtagswahl abgeschafft. Meist basierte dieser Wahlrechtsausschluss auf der Entscheidung zur Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten.
Dem Wahlausschluss für diese Personengruppe lag bisher die Vermutung zugrunde, dass diese Menschen nicht in der Lage seien, eine relevante Wahlentscheidung zu treffen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (Drs. 6/8540) ergibt, ist das Land Brandenburg nun zu einer anderen Ansicht gelangt. Dort ist nun zu lesen: „Dabei besteht kein zwingender innerer Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten und der Befähigung des Betroffenen zur politischen Willensbildung.“
Der UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen kritisiert die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse schon lange; er sieht insbesondere die in Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention garantierte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen Leben verletzt.
Neben den Bundesländern Bremen, Hamburg (ab 14.8.2018), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die bereits die Wahlrechtsausschlüsse im Landes- und Kommunalwahlrecht gestrichen haben, reagiert nun auch das Land Brandenburg auf diese Kritik.
Die Gesetzeänderung gilt seit 3. Juli 2018 und wird insbesondere bei den Kommunalwahlen im Frühjahr 2019 bzw. der Landtagswahl im Herbst 2019 relevant.
Wichtig: Der bisher bestehende Ausschluss vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs bleibt bestehen. „Denn dabei geht der Entscheidung eine spezifische, auf das Wahlrecht bezogene Güterabwägung voraus.“- so die Gesetzesbegründung (Drs. 6/8540).
Quelle: Gesetzentwurf (Drs. 6/8540); Gesetz- und Verordnungsblatt I Nr. 16
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