Am 6. Juli 2018 fand die letzte Bundesratssitzung vor der parlamantarischen Sommerpause statt. Einige Gesetzeänderungen, die abgeschlossen wurden, sind für die Arbeit der sozialen Berufe von Bedeutung (Verlängerung von SGB III-Maßahmen, Barrierefreiheit in Bundesbehörden, Familiennachzug, Musterfeststellungsklage).
Einer Unterzeichnung des Bundespräsidenten und einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht damit nichts mehr im Wege.
Verlängerung verschiedener befristeter Arbeitsfördermaßnahmen gebilligt
Wie auf FOKUS Sozialrecht bereits berichtet, werden einige befristete Maßnahmen im SGB III verlängert:
- § 130 SGB III: Maßnahmen der Assistierten Ausbildung
- §§ 131, 132 SGB III: Sonderregelungen für Ausländerinnen und Ausländer mit Bleibeperspektive
- § 133 SGB III: Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk
- § 142 Abs. 2 SGB III: Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des Alg I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Die Änderungen des SGB III treten unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit
Die europäische Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen werden durch Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in nationales Recht umgesetzt.
Kompromiss zum Familiennachzug gebilligt
Der derzeit noch ausgesetzte Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten ist ab dem 1. August 2018 wieder möglich. Allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1000 Flüchtlingen pro Monat.
Grünes Licht für Musterfeststellungsklage
Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt.
Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben.
Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monate insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.
Die Möglichkeit der Musterfeststellungsklage kann nach Einschätzung der Deutschen Stiftung Patientenschutz auch kranken und pflegebedürftigen Menschen zugutekommen. Insbesondere nach der Schließung eines großen Pflegeheims wegen Pflegemängeln könne künftig ein Musterverfahren gegen den Betreiber geführt werden – so Eugen Brysch, Stiftungsvorstand in einem Bericht des Ärzteblattes.
Inkraftreten wird diese neue Klagemöglichkeit am 1. November 2018.