Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Familiennachzug liegt vor. Er regelt näher, unter welchen Voraussetzungen ab dem 1. August 2018 ausländische Familienangehörige der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten in das Bundesgebiet nachziehen können.
Der Regierungsentwurf (Drucksache 19/2438 vom 04.06.2018) begrenzt den derzeit noch ausgesetzten Zuzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten auf monatlich 1000 Flüchtlinge im Monat. Wird dieses Kontingent in der Anfangsphase nicht ausgeschöpft, so kann es während der ersten fünf Monate von einem auf den folgenden Monat übertragen werden.
Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug sieht der Entwurf nicht vor. Die Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland.
Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen.
Grundsätzlich können Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben kein Recht auf Familiennachzug. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.
Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt die geplante Neuregelung keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen. Distanzieren sich diese Personen jedoch glaubhaft von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln, sollen Ausnahmen zulässig sein.