Virus-Weltkarte

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz soll in erster Linie die Krankenhäuser in der Corona-Krise entlasten. Darüber hinaus enthält es Änderungen des SGB XI. Diese betreffen Beratungsbesuche und das Verfahren zur Einstufung in Pflegegrade. Außerdem ist eine Änderung im BAFöG vorgesehen, die hauptsächlich Auszubildende und Studierende im Gesundheitsbereich betrifft.

Krankenhäuser

Mit den Regelungen des Entwurfs soll der Beschluss von Bund und Ländern vom 12. März 2020 umgesetzt werden. Danach sollen sich die Krankenhäuser in Deutschland auf den erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und  Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch COVID-19 vorbereiten. Zu diesem
Zweck sollen in zugelassenen Krankenhäusern zur Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe zunächst für 6 Monate verschoben bzw. ausgesetzt werden. Für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser ist ein finanzieller Ausgleich zu regeln, damit Krankenhäuser durch die Maßnahmen der Krisenintervention
nicht in eine defizitäre Lage geraten oder eine solche verschärft wird.

Beratungsbesuche bei häuslicher Pflege

§ 148 SGB XI (Beratungsbesuche nach § 37)

„Normale“ Regelung

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen nachzuweisen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst. Nach § 37 Absatz 3 dient die Beratung der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Absatz 6).

Ausnahmeregelung (1.1.2020 bis 30.9.2020)

Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss.
Es ist erforderlich, dass die Pflegegeldbezieher von der Ausnahmeregelung kurzfristig Kenntnis erlangen, um von ihr Gebrauch machen zu können. Daher werden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Ausnahmeregelung kurzfristig bekannt zu machen. Die Regelung schließt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratung nicht aus.

Den Pflegekassen wird zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt:
Sie können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren.

Pflegegutachten

§ 147 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18)

Um die gefährdete Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden Pflegegutachten statt in einer umfassenden persönlichen Befunderhebung
im Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erstellt.

Zudem werden Wiederholungsbegutachtungen ausgesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt.

Die Regelung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70 Euro bei Fristüberschreitung durch die Pflegekasse an den Antragsteller findet übergangsweise keine Anwendung.

Qualitätsprüfungen

§ 151 SGB XI (Qualitätsprüfungen nach § 114)

Eine notwendige Entlastung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird im Bereich der Qualitätssicherung durch das befristete Aussetzen der Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Regelprüfungen) sowie durch die Verlängerung der Einführungsphase zur Erhebung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten gemäß § 114b SGB XI bis zum 31. Dezember 2020 erreicht.

Die Aussetzung der Qualitätsprüfungen soll darüber hinaus dazu beitragen, zusätzliche Infektionsgefahren für die Pflegebedürftigen, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pflegeinrichtungen sowie die Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden.

BAFöG

§ 53 Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Die Änderung soll unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermeiden, in denen nach dem BAföG geförderte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder in einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie in oder für Einrichtungen aufnehmen, die der medizinischen Behandlung oder Versorgung oder der Pflege dienen. Nach der derzeitigen Fassung des § 53 würde es zur Anrechnung auf BAföG-Leistungen auch während der Monate des Bewilligungszeitraums kommen, in der die Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen oder bereits wieder beendet worden ist. Dies soll durch den neuen Absatz 2 vermieden werden.

Quelle: BMG

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