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SGB IX und SGB XII Änderungen

Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht, wir berichteten damals über das „Reparaturgesetz„.

Für den Gesetzentwurf, der seit Juni vorliegt, wurden einige Anpassungen vorgenommen. m 14.10.2019 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales die Anhörung dazu statt.

BAGFW – Stellungnahme

Die BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.) nahm dazu wie folgt Stellung:
„Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelungen zur Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz die Vereinbarungen der Arbeitsgruppe Personenzentrierung durch den vorliegenden Gesetzesentwurf umsetzt. Weitere materiell-rechtliche Änderungen werden von der Bundesregierung in einem zweiten Gesetzesentwurf – dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) angestrebt.“

Nachbesserungen und Klarstellungen

Es seien aber auch noch Nachbesserungen nötig:

  • Die Angemessenheitsgrenze der Wohnkosten ist noch nicht eindeutig geregelt. (§ 42a Absätze 5-7 SGB XII (neu)).
  • Nicht von der Sozialhilfe gedeckte Wohnkosten sollen von der Eingliederungshilfe übernommen werden. Dies sollte nicht durch zusätzliche Anforderungen erschwert werden. (§ 113 Absatz 5 SGB IX (neu)).

Darüber hinaus hat die BAGFW angemahnt, dass

  • eine Klärung hinsichtlich der Leistungskontinuität und der Fortführung der Komplexleistung für junge Menschen (§ 134 SGB IX),
  • eine Anpassung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG) und
  • dringend eine Klärung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verpflegungsleistungen in den besonderen Wohnformen

erforderlich sind.

Die Freistellung von 40 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit/nichtselbständiger Tätigkeit wie sie nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen ist, wird von der BAGFW begrüßt. Allerdings muss diese Regelung auch für die Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII gelten, da es sich um eine Teilhabeleistung handelt. Ansonsten besteht eine Ungleichbehandlung von erwerbstätigen Beziehern von Blindenhilfe, die aus Gründen der Gleichbehandlung der durch das Bundesteilhabegesetz in Kraft gesetzten Regelungen im Sinne von Art. 3 Grundgesetz nicht hinnehmbar ist. (§ 82 Abs. 6 SGB XII (neu)).

Der Gesetzentwurf wird am 17.10.2019 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag behandelt.

Quellen: Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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