Im Bundesrat wurde am 19. Oktober 2018 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 verabschiedet.
Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt damit ab 1. Januar 2019 mehr Geld. Der Eckregelsatz wird um 8 Euro erhöht und steigt damit auf 424 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 1,02 Prozent.
Regelbedarfe ab 1. Januar 2019 nach Regelbedarfsstufen (RB):
Erwachsene
- RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
- RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
- RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
- RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
– Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.
Kinder und Jugendliche
- RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
- RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
- RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)
Abbildung: pixabay.com – geralt