Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am Freitag, 13. Juli, seinen Entwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes veröffentlicht.
Doppelte Haltelinie
In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden. Mit Sicherungsniveau ist das Verhältnis zwischen der Jahresrente eines Rentners, der 45 Jahre sozialversicherungspflichtig jeweils das Durchschnittseinkommen bekommen hat, und dem Durchschnittseinkommen der Versicherten in dem Jahr insgesamt gemeint.
Um das Sicherungsniveau zu halten, wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis zum Jahr 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. In den kommenden Rentenanpassungsverordnungen wird zum 1. Juli jeden Jahres dokumentiert, dass dieses Ziel durch die Rentenanpassung eingehalten wird.
Um den Beitragssatz bei 20 Prozent zu halten soll der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung leisten.
Erwerbsminderungsrenten
Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden. Zurechnungszeiten sollen ab 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden (Renteneintrittsalter) und dann mit der Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise bis 67 angehoben werden. Die Maßnahme soll jedoch nur auf Neurentner angewandt werden, nicht auf bereits Betroffene. Zudem sollen die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt erhalten bleiben.
Kindererziehungszeiten
Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Sie sollen insoweit gleichgestellt werden mit denjenigen, die ab 1992 geborene Kinder erzogen haben beziehungsweise erziehen.
Geringverdiener
Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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