Einem Arbeitnehmer steht gegenüber seinem Arbeitgeber ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezüglich der über ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten zu (Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, 9 Ca 6557/18, vom 05. März 2020).
Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber, ihm Auskunft über die über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Nachdem er zu seinen diesbezüglichen Fragen keine bzw. keine befriedigenden Antworten erhielt, reichte er beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage ein und verlangte eine Entschädigung.
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten der klägerischen Partei verarbeitet werden und
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden.
Alle übrigen Auskunftsverlagen waren bereits erfüllt bzw. nicht relevant. Des Weiteren wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
Erkenntnisse aus dem Urteil
- Die im Kapitel III der DSGVO festgehaltenen Rechte der betroffenen Person bestehen auch im Arbeitsverhältnis.
- Einem Arbeitnehmer steht ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber seinem Arbeitgeber zu, insbesondere bezüglich der Verarbeitungszwecke (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO) und der Kategorien personenbezogener Daten (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO), die verarbeitet werden.
- Der Verantwortliche muss im Rahmen der Auskunft auch Empfänger oder Kategorien von Empfängern mitteilen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Durch diese Auskunft erhält der Betroffene die Möglichkeit, den Empfängern gegenüber seine Rechte aus Art. 12 ff. DSGVO geltend zu machen. Eine Pflicht zur Mitteilung über eigenverantwortliche Datenverarbeitung durch Dritte besteht nicht.
- Nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO besteht ein Anspruch auf Auskunft über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden.
- Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung, wenn die Rechte und Freiheiten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- Der Verantwortliche muss grundsätzlich keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit einmal verarbeitet hat und über die er ggf. nicht mehr verfügt. Andererseits soll er sich der Auskunftspflicht auch nicht durch ein Löschen der Daten entziehen können. Für den Umfang des Auskunftsverlangens ist grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich.
- Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO muss der Arbeitgeber als Verantwortlicher geeignete Maßnahmen treffen, um insbesondere die Mitteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
- Die Angaben zum Zweck der Datenverarbeitung müssen vollständig und so konkret und detailliert sein, dass sich der Betroffene ein Bild davon machen kann, welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen.
- Durch die Nichterteilung von Auskünften verstößt ein Arbeitgeber als Verantwortlicher gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann jeder „Verstoß gegen die Verordnung“ eine Schadensersatzpflicht begründen. Außerdem kann jede unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilung nach Art. 83 Abs. 5 Buchstabe b DSGVO mit einer Geldbuße sanktioniert werden.
Fundstelle:
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2020 – Az.: 9 Ca 6557/18, abrufbar im Internet unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2020/9_Ca_6557_18_Urteil_20200305.html