Ordner mit Aufrischrift DSGVO und Richtlinien

Wesentliche Anforderungen an die (behördliche) Nutzung „Sozialer Netzwerke“

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg veröffentlichte am 06. Februar 2020 eine Broschüre bezüglich der „Wesentlichen Anforderungen an die behördliche Nutzung sozialer Netzwerke“. Der LfDI greift die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu „Sozialen Netzwerken“ auf und stellt fünf klare Forderungen bezüglich der Nutzung sozialer Netzwerke.

Die Broschüre hatte der LfDI bereits im Rahmen der Vorstellung seines Datenschutz-Tätigkeitsberichts 2019 angekündigt. Der Anforderungskatalog soll von allen Behörden zur Prüfung ihrer Auftritte in „Sozialen Netzwerken“ herangezogen werden. Gleichzeitig verbindet der LfDI damit die Erwartung, dass alle Behörden in Baden-Württemberg ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und vorbehaltlos für eine rechtskonforme und damit im wahrsten Sinne bürgerfreundliche Informationsarchitektur sorgen.   

Wo Behörden die klar umschriebenen und erläuterten Anforderungen bei der Nutzung „Sozialer Netzwerke“ aktuell nicht erfüllen, müssen sie jetzt umgehend nachbessern. Allerdings setzt dies die Kooperation des jeweiligen Plattformbetreibers voraus. Kooperiert der Plattformbetreiber mit der Behörde nicht und gelingt es dieser nicht, die einschlägigen Vorgaben zu erfüllen, so ist sie aufgefordert, die Plattform zu verlassen.

Laut dem LfDI sind insbesondere folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. Behördliche Mitglieder müssen eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorweisen können.
  2. Die datenschutzrechtlichen Transparenzgebote müssen eingehalten werden.
  3. Soweit behördliche Mitglieder mit dem Plattformbetreiber zusammen gemeinsam für Datenverarbeitungen sind, muss dazu eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden.
    verantwortlich
  4. Behördliche Mitglieder müssen alternative Informations- und Kommunikationswege anbieten, damit Bürgerinnen und Bürger nicht in „Soziale Netzwerke“ hineingezwungen werden.
  5. Die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik genügen und der Selbstschutz der Bürgerinnen und Bürger muss respektiert werden.

Auch wenn das „Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679“ keine Geldbußen gegen öffentliche Stellen in Baden-Württemberg vorsieht – außer die öffentliche Stelle nimmt am Wettbewerb teil – drohen einer Behörde, die sich nicht an die Vorgaben des LfDI hält, empfindliche Sanktionen. So kann der LfDI beispielsweise den Betrieb des sozialen Netzwerks untersagen.

Hinweis für Unternehmen

Auch wenn sich die Broschüre nur an öffentliche Stellen richtet, sollte sie auch von Unternehmen, die soziale Netzwerke betreiben, zur Kenntnis genommen und beachtet werden. Insbesondere da bereits eine entsprechende Rechtsprechung vorliegt und Unternehmen bei Verstößen gemäß Art. 83 DSGVO empfindliche Geldbußen drohen.

Fundstelle:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/02/Wesentliche-Anforderungen-an-die-beh%C3%B6rdliche-Nutzung-Sozialer-Netzwerke.pdf