Das generelle Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben.
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten war folgender Passus in der Ziffer 8.3 beinhaltet:
„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“
Die Arbeitgeberin verwehrte jedoch der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat hatte daher ein Verfahren zunächst beim Arbeitsgericht und dann beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingeleitet, mit dem er einen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung und damit die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung geltend macht, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt unwirksam ist. Die Arbeitgeberin wandte ein, Ziffer 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung sei rechtswidrig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Ziffer 8.3. der Gesamtbetriebsvereinbarung ist unwirksam. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben. Zur Kontrolle der Regelungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthält. Die GBV EFM bleibt im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält.
Eine Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Fundstelle:
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Beschluss vom 23.06.2020 (3 TaBV 65/19) – abrufbar im Internet unter https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/23_06_2020_1/index.php