Schild mit Aufschrift Abmahnung und Hinweis auf DSGVO

Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung

Das OLG Stuttgart entschied am 27.02.2020, dass Unternehmen wegen fehlender Datenschutzerklärungen abgemahnt werden können.

Der Beklagte bot als gewerblicher Händler auf der Internethandelsplattform eBay Reifen zum Sofortkauf an. Neben seiner Firma gab er seine Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse an. Eine Erklärung zum Datenschutz hielt er nicht vor. Der Kläger (ein Wirtschaftsverband) verlangte daraufhin vom Beklagten, es zu unterlassen, im Internet ein Angebot ohne bestimmte Informationen zum Datenschutz vorzuhalten.

Da diese Abmahnung erfolglos blieb, verklagte der Wirtschaftsverband das Unternehmen beim zuständigen Landgericht. Dieses hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass § 13 TMG, auf den der Hauptantrag gestützt werde, keinen Anwendungsbereich mehr habe. Auch der auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützte Hilfsantrag sei unbegründet. Durch Artikel 80 Absatz 2 DSGVO komme zum Ausdruck, dass der europäische Gesetzgeber eine eigenmächtige Verfolgung von Verstößen durch Dritte nur zulassen wolle, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt seien und der nationale Gesetzgeber dies geregelt habe. Der deutsche Gesetzgeber habe von der Ermächtigung in Artikel 80 Absatz 2 DSGVO keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der abschließenden Regelung der Datenschutz-Grundverordnung stünden dem Kläger auch keine Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UklaG) zu.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers beim OLG. § 13 TMG habe weiterhin Bestand. Die Vorschrift diene der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG, die einen anderen Anwendungsbereich als die Datenschutz-Grundverordnung habe. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung, die kein abgeschlossenes Sanktionensystem enthalte.

Der Beklagte wurde vom OLG dazu verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Kraftfahrzeugzubehör eine Website/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der zu geschäftlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, ohne dass eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27. April 2016 in deren Geltungsbereich vorgehalten wird.

Leitsätze des OLG Stuttgart

  1. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.
  2. Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. § 8 Absatz 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.
  3. Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar.

Fundstelle:

OLG Stuttgart Urteil vom 27.2.2020, 2 U 257/19 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=d89b51bba7d25cdd50d4efdb5c0dc332&nr=30648&pos=0&anz=1