Zwei Kinder vor dem Computer

Präsenzpflicht

Die Präsenpflicht wird aufgehoben. Allerdings nur für die Abgeordneten des Bundestags. Dies meldet die Tagesschau heute am 28.1.2022. Sie dürfen wegen der hohen Corona-Ansteckungsrate am ersten Sitzungstag des Bundestags im Februar, den 15.2. schwänzen.

Bußgeld, wenn die Kinder geschützt werden sollen

Viele Eltern können von der Aufhebung der Präsenzpflicht nur träumen. Sie müssen ihre Kinder in die Schule schicken, auch wenn die Gefahr groß ist, dass sie sich dort anstecken. Lassen sie ihre Kinder trotzdem zu Hause, drohen ihnen umgehend Bußgeldbescheide. Ganz besonders trifft dies Eltern mit vorerkrankten Kindern. Eine betroffene Kölner Familie geht nun mit Bußgeldbescheiden von insgesamt 15.000 Euro, die zur Not Zwangsvollstreckt werden oder in Beugehaft umgewandelt können, vor das Bundesverfassungsgericht. Sie sind der Ansicht, dass das Recht, sich vor einer Infektion in der Schule zu schützen, die Präsenzpflicht überwiege. Das Recht auf Bildung könne auch mit Heimunterricht gewährleistet werden. Über einen anderen konkreten Fall berichtet Bent Freiwald auf krautreporter.de.

Zweierlei Maß in NRW

Übrigens ist in NRW gängige Praxis, dass Eltern, die der Auffassung sind, eine Testpflicht in der Schule sei Kennzeichen einer Diktatur, und die deswegen ihre Kinder nicht in die Schule schicken, keine besonderen Maßnahmen befürchten müssen. Offenbar wird dieses Verhalten vom Land entschuldigt und geduldet. Dies geht aus einer Recherche der „Neuen Westfälischen“ vom 25.1.2022 hervor.

Urteil aus Bamberg

In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil aus vor Corona-Zeiten interessant, dass einen anderen Blickwinkel auf die „heilige Kuh“ Präsenzpflicht erlaubt. Bislang wird ja gerne ein Verstoß gegen die Schulpflicht gleich als Kindeswohlgefährdung gebrandmarkt. Das Urteil stammt vom 22.11.2021, die behandelten Sachverhalte aber aus den Jahren 2018 und 2019.

Keine Kindeswohlgefährdung

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in dem Urteil festgestellt, dass im Fall einer Schulverweigerung nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann. Es müssen vielmehr alle wesentlichen Aspekte des konkreten Einzelfalls ermittelt und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung bewertet werden.

§§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes. Zwar kann es einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen, der das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert, wenn Eltern sich beharrlich weigern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um sie stattdessen zu Hause zu unterrichten.

Im Fall einer Schulverweigerung kann jedoch nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Allgemeine Erwägungen reichen zur Begründung einer konkreten und erheblichen Gefährdung nicht aus. Worum es ging und wie das konkrete Urteil aussieht, kann man bei openjur nachlesen.

BVG: Recht auf Distanzunterricht

Ein paar Tage vor dem Bamberger Urteil, am 19.11.2021, hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt.

Präsenzpflicht ist nicht oberstes Ziel

Karlsruhe hat nicht nur erstmalig ein „Recht auf schulische Bildung“ kreiert. Es formuliert einen Anspruch der Schüler:innen auf digitalen Distanzunterricht. Damit ist nicht mehr die Präsenzpflicht oberstes Ziel, sondern das Recht auf schulische Bildung. Mehr zur Bewertung des BVG-Urteils aus der Sicht von Verfassungsrechtlern und Pädagogen kann man auf „Table.Bildung“ lesen.

Die Verfassungsgerichtsurteil findet sich in der dazugehörigen Pressemitteilung.

Quellen: Tagesschau, Familie Jahnz-Warscheid, Krautreporter, Neue Westfälische, openjur, Table.Bildung, Bundesverfassungsgericht

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg