Haftung bei Off-Label Corona-Impfungen

Impfungen, nicht nur gegen Corona, dürfen Ärzte ihren Patienten auch dann verabreichen, wenn sie nicht von der StIKo empfohlen sind, voeausgesetzt,sie sind zugelassen. Allerdings hat das Folgen für die Haftung und Entschädigungen, falls es zu einem Impfschaden kommt. Denn dann können keine Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltens gemacht werden. Eventuell kann auch der Arzt haftbar gemacht werden.

Änderung der Verordnung

Nun wurde mit Wirkung zum 18.12.2021 die Coronavirus-Impfverordnung dahingehend geändert, dass in § 1 Abs. 2 S. 1 die Wörter „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien,“ gestrichen und nachfolgenden Sätze ergänzt werden: „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.“

Erklärung der Änderung

Das bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen künftig nicht nur abrechenbar nach der CoronaImpfVerordnung unter 18jährige mit Auffrischungsimpfungen und unter 5jährige Kinder mit Grundimmuninität versorgen können, sondern vor allem. dass der Bund die Haftung für diese Impfungen nach § 60 Abs. 1a übernimmt, da es sich bei der (Änderung der) Corona-Impfverordnung um eine VO iSv. § 20 i Abs. 3 S. 2 Nummer 1a SGB 5 handelt.

So kommentierte Rechtsanwältin Nina Diercks aus Hamburg auf Twitter die aktuelle Änderung der Impfverordnung.

BMG rudert zurück?

Allerdings zeigte sich das Bundesgesundheitsministerium auf einmal über seine eigene Verordnung erschrocken und twitterte schnell:

„Hallo @RAinDiercks, Off-Label-Kinderimpfungen (Boosterimpfungen von Kinder und Jugendlichen, Impfungen unter 5 Jahren) sind NICHT umfasst. Diese werden aktuell weder von STIKO noch von PEI empfohlen. Hier übernimmt die Ärztin bzw. der Arzt die volle Verantwortung.“

Die Antwort der Anwältin war eindeutig: „STIKO und PEI waren und sind juristisch komplett irrelevant. Grundsätzlich. Und erst recht, wenn wie hier die Haftung durch den Bund übernommen wird. Lesen Sie bitte ihre eigenen Gesetze doch einmal durch.“

Eher resigniert dann der Kommentar von RA Diercks: „Es wäre so bezeichnend, wenn das BMG nun eine erneute Änderung veranlasst und die Haftungsübernahme wieder rausnehmen lässt und erklärt, das wäre ein „Fehler“ gewesen. Aber gut. Was hab ich in der Pandemiepolitik eigentlich auch erwartet.“

Wie heißt noch mal der Gesundheitsminister?

Quelle: Bundesanzeiger, @RAinDiercks (Twitter)

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