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Sachbezugswerte 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgelegt. Sachbezugswerte sind bei der Berechnung der Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung zu berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise freie Unterkunft, freie Verpflegung und andere Waren- und Dienstleistungen. Die Rechtsverordnung legt fest, welche Werte dafür in der Entgeltabrechnung angesetzt werden.

Das BMAS folgende Sachbezugswerte bekannt gegeben:

  • Der Sachbezugswert für Verpflegung soll bundeseinheitlich auf 270 Euro monatlich steigen (2021: 263 Euro).
  • für ein Frühstück 1,87 Euro (2021: 1,83 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro (2021: 3,47 Euro)
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich auf 241 Euro monatlich (2021: 237 Euro). (Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung: Der Wert der Unterkunft vermindert sich

  • bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
  • für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
  • bei der Belegung
    a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
    b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
    c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Entwurf zur Änderung der SvEV muss noch vom Bundeskabinett beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden. Dass sich die Werte noch ändern, ist erfahrungsgemäß nicht zu erwarten.

Quelle: BMAS, Haufe

Abbildung: pixabay.com dues-2731627_960_720.jpg