Kompass, der auf Arbeitsrecht zeigt

2021: Änderungen und Neuregelungen im Arbeitsrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht veröffentlicht über das, was sich ab 1.1.2021 im Arbeits- und Sozialrecht ändert oder neu eingeführt wird. Das meiste davon war hier schon Thema, deswegen werden dort entsprechende Links auf die Beiträge in FOKUS-Sozialrecht und/oder auf die Veröffentlicheung im Bundesgesetzblatt gesetzt.

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Beschäftigungssicherungsgesetz

Kurzarbeitergeld: Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, zum Zuverdienst und zu Weiterbildung während der Kurzarbeit werden bis 31.12.20 2021 verlängert.

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 Prozent festgelegt.

Arbeitslosengeld: Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes: Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung: Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträgen, und der Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021, zusammengefasst hier.

Beschäftigungsverordnungen

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung: („Westbalkanregelung„) Die Regelung wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

Brexit (Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in die Liste der Staaten in § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Damit erhalten britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang.

Hartz IV

Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden (Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).

Weiterbildung

Arbeit-von-morgen-Gesetz: Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Agenturen für Arbeit. Mehr dazu hier.

Arbeitsrecht, Mindestlohn

Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen: Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen ist über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Mehr dazu hier.

Sozialrechtsänderungen im Beitrag Änderungen und Neuregelungen im Sozialrecht

Quellen: BMAS, Bundesgesetzblatt-online, FOKUS-Sozialrecht

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