Paragrafenzeichen

SGB IV: Modernisierung der gemeinsamen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) kommt in der alltäglichen Berichterstattung über Sozialgesetzgebung, Sozialleistungen und Sozialrecht eher selten vor.

Dabei enthält es die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung in Deutschland. Das SGB IV regelt neben dem Recht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe vor allem die Verfassung der Sozialversicherungsträger (Organisation, Sozialversicherungswahlen, Haushalts- und Rechnungswesen). Die Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, bei dem die versicherten Risiken (etwa Krankheit, Mutterschaft,  Pflegebedürftigkeit,  Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod) gemeinsam von allen Versicherten getragen werden.

Nicht zum Regelungsbereich des SGB IV gehören die Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge oder sozialer Hilfen bzw. Förderung aus Steuermitteln finanziert werden (etwa Sozialhilfe – SGB XII, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX, Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII).

SGB IV – Änderung

Am 5. Juni soll der Bundesrat einer Änderung des SGB IV zustimmen. Mit dem Gesetz soll das Recht der Sozialversicherungen an Anforderungen aus der Praxis angepasst werden; Vorgaben der Rechtsprechung und Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses werden ebenfalls umgesetzt. Schließlich sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung auch in diesem Bereich stärker genutzt
werden.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Verbesserung der bestehenden Verfahren in der Sozialversicherung
    Neue Regelungen zum Datenaustausch und zur elektronischen Antragstellung beziehungsweise Übermittlung von Bescheinigungen sollen das Verfahren effizienter machen. Dabei soll die Übermittlung von Sozialdaten in weiteren Ausnahmefällen erleichtert und deren Zweckbindung gelockert werden. Die notwendige Beiladung mitbetroffener Sozialversicherungsträger in sozialgerichtlichen Verfahren wird in eine Beiladung auf Antrag umgewandelt.
  • Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung
    Hierzu sollen der Unterlassungszwang entfallen und die Individualprävention gestärkt, der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten sowie Beweiserleichterungen rechtlich verankert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die gesetzlichen Regeln zur rückwirkenden Anerkennung von Bestandsfällen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung weiterzuentwickeln.
  • Schließen von Lücken im Leistungsrecht
    Dabei geht es um punktuelle Regelungen, wie zum Beispiel die Anerkennung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ausstellung eines Nachweises der Rentenberechtigung direkt mit Rentenbeginn und die Gewährung von Zuschlägen im Rahmen der Witwen- und Witwerrente für im Ausland erbrachte Erziehungszeiten.
  • Schließen des Dienstordnungsrechts
    Das Dienstordnungsrecht soll in seinem letzten Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu Anfang des Jahres 2023 geschlossen werden. Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bereich der Sozialversicherungsträger. Das Dienstverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, der durch eine Dienstordnung konkretisiert wird und sich in weiten Teilen (insbesondere hinsichtlich Vergütung und Alterssicherung) an den beamtenrechtlichen Bestimmungen orientiert.
  • Bessere Absicherung der Pensionskassen im Betriebsrentengesetz.
    Ab 2022 sollen auch von Firmen Pensionskassen durchgeführte Betriebsrenten unter den Schutz des Pensionssicherungsvereins gestellt werden; damit der Alterssicherungsanspruch auch bei einer Insolvenz der Pensionskasse gesichert bleibe.

Quelle: Bundesrat, Wikipedia

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