historischer Krankenwagen

Krankentransport-Richtlinie

Die überarbeiteten Richtlinien über die Verordnung von
Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind am 5.3.2020 in Kraft getreten. Eine Änderung wurde nötig aufgrund der Erweiterung des Entlassmanagements durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), sowie der eingeführten Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG).

Entlassmanagement

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erhalten auch Ärzte und Psychotherapeuten in Krankenhäusern die Möglichkeit, bei Entlassung von Patientinnen und Patienten eine Krankenbeförderungsleistung zu verordnen, sofern die Beförderung des Patienten aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bislang durften nur Vertrags(zahn)ärzte sowie Vertragspsychotherapeuten eine Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen.

Genehmigungsfiktion

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonals-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019 gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wurde nun in der Krankentransport-Richtlinie nachvollzogen.

Fahrten bei Rehamaßnahmen

Fahrten im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen bislang keiner ärztlichen Verordnung. Hieran ändert die aktualisierte KT-RL nichts. Daher müssen sich Betroffene zur Klärung ihrer An- und Abreise weiterhin mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Muster 4

Die Anlage I der KT-RL regelte bisher sehr kleinteilig die Inhalte der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Dies wurde mit der Anpassung der KT-RL dahingehend geändert, dass die Anlage nur noch die wesentlichen Inhalte des Musters 4 vorgibt. Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Richtlinien.

Quellen: G-BA, Haufe

Abbildung: pixabay.com: history-3176678_1280.jpg