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Adoptionshilfegesetz

Bessere Hilfen für Familien bei einer Adoption stehen am Montag, 2. März 2020, im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die geladenen Sachverständigen sollen sich zum Entwurf der Bundesregierung für ein sogenanntes Adoptionshilfe-Gesetz (19/16718) äußern.

Ziel der Neuregelungen ist es, die Anforderungen der Vermittlung bei In- und Auslandsadoptionen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Adoptionsbewerber, der Herkunftseltern, der Adoptiveltern und der Adoptivkinder auszurichten, um so zu gewährleisten, dass Adoptionen gelingen und zuvörderst dem Kindeswohl dienen.

Bessere Beratung und Unterstützung

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption.

Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.

Unterstützung eines offeneren Umgangs mit Adoptionen

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben.

Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Eindämmung unbegleiteter Adoptionen aus dem Ausland

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden.

Die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist. Auslandsadoptionen, die begleitet, d.h. unter Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland wie im Heimatstaat des Kindes, erfolgen, bieten gute Schutzstandards für die Kinder. Problematisch sind die unbegleiteten Auslandsadoptionen, also Adoptionen, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle, stattfinden. Unbegleitete Auslandsadoptionen bergen erhebliche Risiken, weil bspw. nicht sichergestellt werden kann,
dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient, dass Kinderhandel ausgeschlossen ist und dass die Adoptiveltern mangels Eignungsprüfung ausreichend auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind. Diese Faktoren begünstigen ein Scheitern unbegleiteter  Auslandsadoptionen, was zum Wohl des Kindes unbedingt zu vermeiden ist.

Um unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland zu verhindern, sollen Auslandsadoptionen immer von einer Fachstelle begleitet werden und unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt werden, Außerdem sollen Schutzstandards nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption angewandt werden.

Quelle: BMFSFJ, Bundestag

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