Zwei Kinder vor dem Computer

Ganztagsfinanzierungsgesetz

Hinter diesem Wort-Ungetüm verbirgt sich das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter. Das Gesetz wurde im Kabinett beschlossen und wird am 14.2. erstmals im Bundesrat behandelt.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein Sondervermögen zur Gewährung von Finanzhilfen an die Länder für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter errichtet werden. Der Gesetzentwurf dient damit der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter.

Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Schulklasse ab 2025 erfüllt werden kann, ist vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen errichtet und diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Fördermittel in Höhe von je einer Milliarde Euro zuführt.

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen heben hervor, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung von Kindern im Grundschulalter, der nach dem Koalitionsvertrag für die laufende 19. Legislaturperiode ab dem Jahr 2025 wirksam werden soll, für Länder und Kommunen erhebliche und dauerhafte Kosten in Milliardenhöhe mit sich bringen würde. Bei der vorgeschlagenen Ausstattung des Sondervermögens mit zwei Milliarden Euro könne es sich deshalb nur um einen ersten Schritt handeln. Vor der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur Schaffung des Rechtsanspruchs müsse im Einvernehmen mit den Ländern die dauerhafte Finanzierung geklärt werden.

Quellen: Familienministerium, Bundesrat

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